Urteil des BVerwG vom 12.02.2015

Landschaft, Halle, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 3.15
OVG 7 A 1739/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober
2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der
Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also nä-
her ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des
Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre
Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr,
BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>
und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Daran fehlt es.
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Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Reduzierung der
Mahlfähigkeit einer Windmühle um 37,4 % der ohne Errichtung einer beein-
trächtigenden Halle aktuellen jährlichen Mahltage gemessen an dem bundes-
gesetzlich durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gewährleisteten denkmalschutzrecht-
lichen Mindestschutz als erheblich oder nicht erheblich anzusehen ist, ist auf
den Einzelfall zugeschnitten und kann deswegen nicht zur Zulassung der Revi-
sion nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Gleiches gilt für die Frage, ob die
Mahlfähigkeit einer "Museumswindmühle" im ehrenamtlichen Betrieb einen hö-
heren denkmalschutzrechtlichen Schutzanspruch genießen muss als die Mahl-
fähigkeit einer Windmühle, die nicht nur ehrenamtlich betrieben wird, zumal es
insoweit auch an den notwendigen weiteren Darlegungen zur grundsätzlichen
Bedeutung fehlt.
Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Gerichte zur Beeinträchti-
gung anderer denkmalgeschützter Windmühlen oder in der Landschaft stehen-
der Solitäre vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu
begründen. Die Beschwerde formuliert keine Rechtsfrage des revisiblen
Rechts, sondern stellt Entscheidungen anderer Gerichte zu anderen Sachver-
halten der angegriffenen Entscheidung vergleichend gegenüber.
Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob § 8
DSchG NW einen eigenen aus dem Nutzungsgebot resultierenden denkmal-
rechtlichen Drittschutz gewährleistet, weil es sich nicht um eine Frage des nach
§ 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Rechts, sondern um nicht revisibles Landesrecht
handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Bumke
Dr. Külpmann
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