Urteil des BVerwG vom 14.06.2011

Beschränkung, Hinweispflicht, Gaststätte, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 3.11
VGH 14 B 08.1267
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 wird zurückge-
wiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Beigelade-
nen hat keinen Erfolg.
1. Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf:
Müssen die für den Nachbarschutz notwendigen Regelun-
gen auch dann einheitlich und abschließend in der Bau-
genehmigung getroffen werden, wenn sichergestellt ist,
dass das Rücksichtnahmegebot in einem nachfolgenden
fachaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nochmals
überprüft wird?
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Mit dieser Rüge wendet sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben,
dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeits-
grenze überschreiten würde, erfordere, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vor-
habens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt, maßgebliche
Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der
Baugenehmigung festgelegt werden (UA S. 11 Rn. 35). In tatsächlicher Hinsicht
hat das Berufungsgericht dazu festgestellt, es sei nicht zweifelhaft, dass die
Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit bei seltenen Ereignissen mit Bezug zum
Vorhaben der Beigeladenen überschritten werden könnten; eine Überschreitung
des Immissionsrichtwerts für Mischgebiete von 45 dB(A) nachts (Nr. 6.1 Satz 1
Buchst. c TA Lärm) sei nach der Prognoseberechnung des Umweltamts der
Beklagten schon ohne die Berücksichtigung seltener Ereignisse anzunehmen.
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Be-
klagten in die angefochtene Baugenehmigung eingefügte einschränkende Re-
gelung Nr. 8.2 habe zur Folge, dass die Beigeladene bei größeren Veran-
staltungen, die als seltene Ereignisse bezeichnet würden, die Möglichkeit habe,
die Außenbewirtschaftung ohne Beachtung der dem Nachbarschutz durch die
Auflagen Nr. 5 bis 8.1 dienenden Beschränkungen erheblich auszuweiten (UA
S. 12 Rn. 36).
Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die auf-
geworfene Frage - soweit sie revisionsgerichtlicher Klärung zugänglich ist - zu
beantworten. Soweit sie Bundesrecht betrifft, lässt sie sich auf der Grundlage
der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres mit dem Berufungsgericht
bejahen.
Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, re-
gelt die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht
der Länder nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden
darf; neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung
vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens ein-
schließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind
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(Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 <13 f.>).
Des Weiteren ist geklärt, dass wenn die von einer Gaststätte typischerweise zu
erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 2 BauNVO als zumutbar anzusehen sind, dies zugleich bedeutet,
dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige er-
hebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3
GastG handelt (Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 - BVerwGE 80,
259 <262>). Soweit die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist, entfaltet die
feststellende Regelung der Baugenehmigung im gaststättenrechtlichen Erlaub-
nisverfahren Bindungswirkung (Urteil vom 17. Oktober 1989 a.a.O. S. 14).
Zur Frage, welche Behörde die insoweit maßgebliche Entscheidung zu treffen
hat, hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass diese
danach zu bestimmen ist, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der betei-
ligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht
(Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <324>; vom
4. Oktober 1988 a.a.O. S. 262 und vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 47.88 -
Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 9). Danach gilt: Soweit die typischerweise mit
der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten bauli-
chen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind, besteht der
stärkere Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde; denn diese typischen
Immissionen hängen von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen
Anlage ab, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, und nicht vom jeweili-
gen Gastwirt, dem die Gaststättenerlaubnis - wenn auch in Bezug auf bestimm-
te Räume - gerade für seine Person erteilt wird (Urteil vom 4. Oktober 1988
a.a.O. S. 262; vgl. auch Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 358; ders.
a.a.O. § 5 Rn. 45). Lärmbeeinträchtigungen, die bei so genannten seltenen Er-
eignissen auftreten, stellen ebenfalls typische mit der Nutzung in der konkreten
baulichen Situation verbundene Immissionen dar. Dementsprechend muss be-
reits die angegriffene Baugenehmigung sicher stellen, dass durch die mit ihr
zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden,
die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; sie muss die mit
Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange ggf. erforderlichen
Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. Unab-
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hängig davon, dass bei bestimmten Veranstaltungen, die als seltene Ereignisse
einzustufen sind, eine gaststättenrechtliche oder sicherheitsrechtliche Geneh-
migung einzuholen ist, hat - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Bau-
genehmigungsbehörde daher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhält-
nisse im Einzelfall einzuschätzen, in welcher Weise bei der Festsetzung der
zulässigen Art und Zahl der seltenen Ereignisse den Belangen der Anwohner
unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rech-
nung getragen werden muss. Das schließt es nicht aus, dass Einzelheiten der
Nutzungsausübung im Einzelfall dem gaststättenrechtlichen Verfahren vorbe-
halten sein können (Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 B
152.91 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 18 und vom 20. Oktober 1988
- BVerwG 4 B 195.88 - BRS 48 Nr. 141). Darauf hebt der Senat auch ab in dem
von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 27. August 1998
- BVerwG 4 C 5.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 - juris Rn. 34),
wenn er darauf hinweist, dass allein Beeinträchtigungen, die einen unmittelba-
ren Bezug zu einem Gaststättenbetrieb aufweisen, als Anknüpfungspunkt für
gaststättenrechtliche Anordnungen in Betracht kommen. Einen über diese
Grundsätze hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht die Be-
schwerde geltend, das Urteil stelle ein Überraschungsurteil dar, weil das Beru-
fungsgericht die Frage der Teilbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung
nicht mit den Beteiligten erörtert, insbesondere keine entsprechende Nachfrage
an die Beklagte gerichtet habe. Sie wendet sich damit gegen die Feststellung
des Berufungsgerichts, eine Teilaufhebung nur der Nebenbestimmung Nr. 8.2
komme nicht in Betracht, weil das zur Folge hätte, dass die gerichtliche Ent-
scheidung zu einer Baugenehmigung führen würde, die dem Willen der Beklag-
ten nicht entspräche (UA S. 13 Rn. 39). Auch diese Rüge führt nicht zur Zulas-
sung der Revision.
Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung recht-
lichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere
auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom
11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>). Das
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Berufungsgericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder
Rechtsgründe stützen, die für einen erstinstanzlich erfolgreichen Beteiligten in
Ansehung der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils überraschend
sind (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5). Die Hin-
weispflicht bezieht sich auf die tragenden („wesentlichen“) Erwägungen des
Gerichts. Ein Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten
vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Pro-
zessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung re-
gelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. nur
Beschlüsse vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - BRS 60 Nr. 187 und vom
6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 310
§ 137 Abs. 2 VwGO Nr. 12 - juris Rn. 25). Unzulässig sind nur Überraschungs-
entscheidungen, bei denen die Entscheidung auf neue Gesichtspunkte gestützt
wird, ohne dass die Beteiligten damit rechnen konnten.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Berufungsgericht als verpflichtet ange-
sehen werden könnte, die beigeladene Bauherrin auf die Rechtsfolgen der
Rechtswidrigkeit der von einer Nachbarin angefochtenen Baugenehmigung hin-
zuweisen und zu erörtern, ob - unter Abweisung der Klage im Übrigen - eine
Teilaufhebung in Betracht käme. Dass das Berufungsgericht - anders als das
Verwaltungsgericht - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat-
te, dürfte sich der Beigeladenen im Rahmen des in der Sitzungsniederschrift
dokumentierten Rechtsgesprächs ohne Weiteres erschlossen haben. Da sich
die Klägerin nicht auf eine isolierte Anfechtung der nachträglich eingefügten
Nr. 8.2 beschränkt hat und das Berufungsgericht der Klägerin gegenüber auch
keine solche Beschränkung nahegelegt hat, musste die Beigeladene damit
rechnen, dass das Gericht - wie von der Klägerin beantragt - den rechtswidrigen
Verwaltungsakt insgesamt aufheben werde.
Unabhängig davon genügt es unter dem Blickwinkel des Beruhenserfordernis-
ses nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass auf entsprechenden Hinweis vor-
getragen worden wäre, dass auch ein Bescheid ohne die Nebenbestimmung
Nr. 8.2 dem Willen der Beklagten entsprochen hätte, was sich auch daran zei-
ge, dass die Nebenbestimmung in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid nicht
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enthalten gewesen sei. Die Beigeladene beachtet insofern nicht, dass bei der
Beurteilung von Verfahrensfehlern vom materiell-rechtlichen Standpunkt des
Gerichts auszugehen ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen - wie
dargelegt - auch im Hinblick auf so genannte seltene Ereignisse bereits in der
Baugenehmigung Regelungen im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen enthal-
ten sein. Der Umstand, dass die Nebenbestimmung Nr. 8.2 nachträglich einge-
fügt worden war, beruhte dagegen auf der vom Berufungsgericht verworfenen
Auffassung, es genüge, für solche Ereignisse gaststättenrechtliche oder sicher-
heitsrechtliche Genehmigungen einzuholen. Der Ausgangsbescheid enthielt
also nur deswegen keine Einschränkung, weil die Beklagte der - auch vom
Verwaltungsgericht vertretenen - Auffassung war, Ereignisse im Sinne der
Nr. 7.2 TA Lärm seien nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung. Vor
diesem Hintergrund hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, dass die
Beklagte einen Betrieb genehmigen wollte, bei dem die Nebenbestimmungen
Nr. 5 bis 8.1 - insbesondere die Beschränkung des Betriebs nur tagsüber bis
22.00 Uhr sowie das Verbot von Musikdarbietungen jeglicher Art - uneinge-
schränkt auch im Fall so genannter seltener Ereignisse gelten sollten. Dass die
Beklagte bei Erlass des Bescheids einen solchen Regelungswillen hatte, zeigt
die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
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