Urteil des BVerwG vom 12.02.2009

Rechtliches Gehör, Markt, Überschreitung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 3.09
OVG 10 A 2601/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 22 612,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
1.1 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob § 34 Abs. 3 BauGB einen eigenständigen Vorhabens-
begriff enthält bzw.
ob hinsichtlich des Vorhabensbegriffs bei Anwendung des
§ 34 Abs. 3 BauGB ausschließlich auf die beabsichtigte
Erweiterung der Verkaufsfläche abzustellen ist.
Diese Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass,
wenn eine bauliche Anlage oder ihre Nutzung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB
geändert werden, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegens-
tand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist (Urteile vom 17. Juni 1993
- BVerwG 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72 und vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C
23.95 - BRS 59 Nr. 90; Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 -
BRS 63 Nr. 172 und vom 29. November 2005 - BVerwG 4 B 72.05 - BRS 69
Nr. 77). Anhaltspunkte dafür, dass § 34 Abs. 3 BauGB ein anderer Vor-
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habensbegriff zugrunde liegen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf; sie sind
auch nicht ersichtlich. Auch das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegan-
gen, dass sich der in § 34 Abs. 3 BauGB verwendete Vorhabensbegriff nicht
von dem Vorhabensbegriff des § 29 BauGB unterscheidet (UA S. 19). Die Än-
derung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die der Erweiterung
eines Lebensmittelmarktes dient, ist hiernach mit § 34 Abs. 3 BauGB nur dann
vereinbar, wenn von dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt, d.h.
von dem erweiterten Lebensmittelmarkt schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden nicht zu
erwarten sind.
Dass das Oberverwaltungsgericht bei der Prognose, ob schädliche Auswirkun-
gen in diesem Sinne zu erwarten sind, berücksichtigt hat, dass die Klägerin am
Erweiterungsstandort bereits ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit
einer Verkaufsfläche von 699,11 m² betreibt, dass es also nicht die Auswir-
kungen der Neuansiedlung eines Discounters mit einer Verkaufsfläche von
900,08 m², sondern der Erweiterung eines Geschäfts mit 699,11 m² um
200,97 m², das dadurch großflächig wird, ermittelt hat (UA S. 19), steht zu der
dargelegten Rechtsprechung nicht in Widerspruch. Bei der Prognose der Aus-
wirkungen ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (UA
S. 19 f.) - von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen. Diese wird
nicht nur von den anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, sondern auch
durch den Betrieb, dessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen
Bestand geprägt. In welcher Weise der vorhandene Einzelhandelsbetrieb die
städtebauliche Situation prägt, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten im
jeweiligen Einzelfall ab. Der vorhandene Betrieb kann - gegebenenfalls im Zu-
sammenwirken mit weiteren Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten
Standort - bereits gegenwärtig die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versor-
gungsbereichs gefährden. In einem solchen Fall können auch Erweiterungen
eines Betriebs, die lediglich das vorhandene Sortiment auf größerer Fläche prä-
sentieren sollen, zu schädlichen Auswirkungen führen. Das hat auch das Ober-
verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt (UA S. 20, 21). Der Markt kann sich
aber auch auf die vorhandene Situation in der Weise eingestellt haben, dass
sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen unverän-
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derten Betriebs nicht auf die bestehende Umsatzverteilung auswirkt. In einem
solchen, nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
und ihrer tatrichterlichen Würdigung hier gegebenen Fall lässt das Gesamtvor-
haben in seiner geänderten Gestalt schädliche Auswirkungen auf den in Rede
stehenden zentralen Versorgungsbereich nicht erwarten.
1.2 Die Frage,
ob § 34 Abs. 3 eine Vermutungsregel enthält bzw. ob die
Heranziehung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3
Satz 3 BauNVO zur Annahme schädlicher Auswirkungen
zulässig ist,
bedarf, soweit sie entscheidungserheblich ist, ebenfalls nicht der Klärung in
einem Revisionsverfahren.
Das Oberverwaltungsgericht hat für die Prüfung, ob von dem Vorhaben der
Klägerin schädliche Auswirkungen auf das Stadtbezirkszentrum Giesenkirchen-
Mitte zu erwarten seien, unterstellt, dass das Stadtbezirkszentrum als zentraler
Versorgungsbereich anzusehen ist, obwohl es dort kein größeres Lebensmittel-
geschäft gibt, das die Bevölkerung des Stadtteils versorgen könnte (UA S. 17).
Schädliche Auswirkungen auf diesen zentralen Versorgungsbereich ergäben
sich nicht bereits daraus, dass der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin mit
der Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO werde. Anders als bei der Beurteilung eines
Vorhabens im Plangebiet oder nach § 34 Abs. 2 BauGB sei § 11 Abs. 3
BauNVO in den Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB weder unmittelbar noch ent-
sprechend anwendbar (UA S. 18). Das Gericht habe bei der Anwendung des
§ 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorha-
bens vielmehr eine Prognoseentscheidung zu treffen; in diesem Rahmen seien
alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen (UA S. 19).
Dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bau-
planungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unge-
planten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB nicht unmittelbar und ent-
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gegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht entsprechend gilt, ergibt sich
unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf
die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken
können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zu-
lässig. Diese Vorschrift gilt unmittelbar - ebenso wie die sie ergänzende Vermu-
tungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO - nur im Gebiet eines Be-
bauungsplans. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der
BauNVO bezeichneten Baugebiete, bestimmt § 34 Abs. 2 BauGB, dass sich die
Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach richtet, ob es nach
der BauNVO allgemein zulässig ist. Auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB
ist die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe mithin nach § 11 Abs. 3
BauNVO zu beurteilen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung - wie
hier - keinem der in BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist die Zulässigkeit
der Errichtung oder Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs
deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen, gilt die Vermutungsregel
des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch kraft
gesetzlicher Verweisung. Sie ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Denn
§ 34 Abs. 3 BauGB enthält insoweit keine Regelungslücke. Nach dieser Vor-
schrift ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn von ihm schädliche Auswirkungen
auf zentrale Versorgungsbereiche nicht „zu erwarten“ sind. Das Gesetz verlangt
mithin eine Prognose. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegba-
re Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossflä-
che schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - an-
ders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf. Im Rahmen der Prognose sind viel-
mehr - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 19) -
alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Zu berück-
sichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Ver-
kaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vor-
handenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatz-
umverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen
zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des Versor-
gungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der
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maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungs-
bereichs hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - BVerwGE
129, 307 <316> Rn. 24).
Auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat diese Grundsätze in seinem Ur-
teil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 - (juris), auf das sich die Beschwer-
de beruft, nicht in Zweifel gezogen; es hat sie seiner Entscheidung vielmehr
ausdrücklich zugrunde gelegt (a.a.O. Rn. 37). Die Vermutungsregel des § 11
Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO hat es nicht analog angewendet, sondern lediglich
im Rahmen seiner Prognose wertend berücksichtigt (a.a.O. Rn. 38).
Zu der Frage, ob eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche im Rah-
men dieser Prognose als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind (so Dürr, in:
Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 106a; ähnlich Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-
berg, BauGB, § 34 Rn. 86b), hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht verhal-
ten. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheb-
lich. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind in unmittelba-
rer Nachbarschaft des Vorhabensstandortes ein weiterer, bereits großflächiger
Lebensmitteldiscounter (Lidl-Markt), ein ebenfalls großflächiger Vollsortimenter
(Kaiser´s Markt) sowie ein Getränkemarkt vorhanden. Diese Märkte deckten
den weitaus größten Teil des kurzfristigen Bedarfs der Einwohner des Ortsteils
ab, weil im Zentrum von Giesenkirchen kein entsprechendes Angebot bestehe.
An diesem vorhandenen Zustand werde sich durch das Vorhaben der Klägerin
nichts ändern. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich die Erweiterung auf die
im Zentrum vorhandenen kleinen Läden, die Lebensmittel anböten, auswirken
werde, da diese auf den „kleinen Einkauf zwischendurch“ ausgerichtet seien.
Entsprechendes gelte bezüglich der übrigen im Zentrum ansässigen Fachge-
schäfte (UA S. 22). Angesichts dieser Umstände wäre die tatrichterliche Würdi-
gung, dass bei der geplanten Verkehrsflächenvergrößerung um ca. 201 m² oh-
ne Sortimentserweiterung nicht mit einer Umorientierung der Kunden und einer
relevanten Umsatzumverteilung zu rechnen sei (UA S. 22), revisionsgerichtlich
unabhängig davon nicht zu beanstanden, ob der Überschreitung der Geschoss-
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flächengrenze von 1 200 m² eine indizielle Bedeutung für schädliche Auswir-
kungen zukommt oder nicht.
1.3 Die Frage,
ob ein „geschwächtes Nebenzentrum“ gleichwohl ein zent-
raler Versorgungsbereich sein kann,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwal-
tungsgericht hat für die Prüfung, ob schädliche Auswirkungen auf das Stadtbe-
zirkszentrum Giesenkirchen-Mitte zu erwarten sind, unterstellt, dass dieses als
zentraler Versorgungsbereich anzusehen ist (UA S. 15).
1.4 Die Frage,
ob einem städtebaulichen Einzelhandelskonzept einer
Gemeinde bei der räumlichen Abgrenzung eines zentralen
Versorgungsbereichs präjudizierende Wirkung zukommt,
wäre ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht
hat - anders als in der Sache BVerwG 4 B 5.09 - nicht angenommen, dass das
Vorhaben dem zentralen Versorgungsbereich zuzurechnen sei.
1.5 Die Frage,
wer die Darlegungs- und Beweislast für schädliche Aus-
wirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB trägt,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsge-
richt hat sein Urteil nicht auf die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast
gestützt. Es hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass von dem Vorhaben
der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB
auf das Stadtbezirkszentrum Giesenkirchen-Mitte zu erwarten sind (UA S. 17,
21).
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2. Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.
2.1 Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht den von ihr bean-
tragten Beweis nicht erhoben hat. Das Oberverwaltungsgericht hat den Be-
weisantrag jedoch nicht nur - wie die Beschwerde darlegt - als unsubstantiiert
und als Ausforschungsbeweis, sondern selbstständig tragend auch als uner-
heblich abgelehnt. Er ziele auf die Ermittlung abstrakter Aussagen über „typi-
sche“ Märkte unterschiedlicher Größe, während es im Rahmen der hier zu tref-
fenden Entscheidung um eine aus relevanten qualitativen und quantitativen
Umständen des konkreten Einzelfalles zu treffende Prognose gehe (UA S. 24).
Weshalb diese Begründung die Ablehnung des Beweisantrages nicht selbst-
ständig rechtfertigen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
2.2 Die Beschwerde rügt weiter, dass das Oberverwaltungsgericht auf der
Grundlage des Vortrags der Klägerin unterstellt habe, dass eine Erweiterung
des Sortiments oder eine Neuausrichtung des Marktes nicht beabsichtigt sei.
Diese Annahme sei unzutreffend und im Verfahren umstritten gewesen. Die
Klägerin habe ihr Sortiment in den letzten Jahren um 50 % erweitert. Das Ober-
verwaltungsgericht habe mithin etwas unterstellt, was nicht bewiesen gewesen
sei; rechtliches Gehör habe es insoweit nicht gewährt.
Mit dieser Rüge unterstellt die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht tat-
sächliche Feststellungen bzw. Annahmen, die es nicht getroffen hat. Das Ober-
verwaltungsgericht hat nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin beabsichtigen
könnte, in allen ihren Märkten das Sortiment zu verändern und auszuweiten.
Sie hat lediglich festgestellt, dass nach dem Marktkonzept der Klägerin das
Sortiment unabhängig von der Größe der jeweiligen Filiale in jedem ihrer Märk-
te identisch sei; das gelte auch für die Aktionswaren (UA S. 23). Vor diesem
Hintergrund ist es dem Vortrag der Klägerin folgend davon ausgegangen, dass
für den hier in Rede stehenden Markt aus Anlass der Erweiterung eine von dem
generellen Marktkonzept abweichende Erweiterung des Sortiments oder eine
Neuausrichtung nicht beabsichtigt sei (UA S. 21).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3
BauNVO
§ 11 Abs. 3
Stichworte:
Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler Versor-
gungsbereich; schädliche Auswirkungen; Vermutungsregel; Verkaufsfläche.
Leitsatz:
Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO gilt für die baupla-
nungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplan-
ten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch ent-
sprechend. Ob eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz da-
für gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versor-
gungsbereiche zu erwarten sind, bleibt offen.
Beschluss des 4. Senats vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09
I.
VG Düsseldorf vom 02.08.2006 - Az.: VG 9 K 1053/07 -
II. OVG Münster vom 06.11.2008 - Az.: OVG 10 A 2601/07 -