Urteil des BVerwG vom 12.02.2007

Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 3.07
OVG 20 D 35/04.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2006 ist insoweit wir-
kungslos.
Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die
Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 mit Ein-
willigung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären, soweit es die Klägerin-
nen betrifft (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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