Urteil des BVerwG vom 16.10.2013

Einkaufszentrum, Verwaltung, Form, Werbung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 29.13
OVG 7 A 1726/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2013 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 135 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision lie-
gen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin bei-
misst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
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78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011
- BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob bei der Frage nach dem Vorliegen eines Einkaufszent-
rums i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO eine funktio-
nale Betrachtung hinsichtlich der städtebaulichen Auswir-
kungen des Standorts vorzunehmen ist und ob die in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das
Vorliegen eines Einkaufszentrums entwickelten Kriterien
lediglich Indizien für die genannten städtebaulichen Aus-
wirkungen sind.“
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich,
ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, auf
der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verneinen. In dem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 18. Dezember
2012 - BVerwG 4 B 3.12 - (BauR 2013, 558 = ZfBR 2013, 277) hat der Senat
seine Rechtsprechung zum Begriff des Einkaufszentrums i.S.d. § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 BauNVO nochmals zusammenfassend dargestellt. Es entspricht
damit gesicherter Erkenntnis, dass ein - vorliegend allein in Betracht kommen-
des - „gewachsenes“ Einkaufszentrum neben der erforderlichen räumlichen
Konzentration weiter voraussetzt, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der
Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und
durch Kooperation miteinander in Erscheinung treten (vgl. z.B. Urteil vom
1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <34>). Nur durch solche
äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich die für die Anwendung des § 11
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer
Betriebe zu einem „Zentrum“ und damit zugleich die erforderliche Abgrenzung
zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen
Läden auf mehr oder weniger engem Raum (Urteil vom 27. April 1990
- BVerwG 4 C 16.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16 = juris Rn. 21, Be-
schluss vom 15. Februar 1995 - BVerwG 4 B 84.94 - juris Rn. 4). Zur Beantwor-
tung der Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass
aus der Sicht der Kunden einzelne Betriebe in der für ein Einkaufszentrum er-
forderlichen Form als aufeinander bezogen angesehen werden können, hat der
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Senat auf organisatorische oder betriebliche Gemeinsamkeiten abgestellt und
dafür Beispiele genannt (siehe Beschluss vom 18. Dezember 2012 a.a.O.). Er
hat dabei auch entschieden, dass die Ausstrahlung einer vorhandenen „Mag-
netwirkung“ eines oder mehrerer Betriebe auf einen hinzukommenden Betrieb
für sich allein nicht genügt, um diesen zusammen mit dem/den bereits vorhan-
denen Betrieb(en) als Teil eines Einkaufszentrums zu behandeln (Urteil vom
27. April 1990 a.a.O. Rn. 22). Entscheidend für das Vorliegen eines „gewach-
senen“ Einkaufszentrums sind also eine enge räumliche Konzentration sowie
ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisa-
tion und Kooperation, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem
planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden lässt (Urteil
vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 = Buchholz 406.12
§ 1 BauNVO Nr. 33, jeweils Rn. 25), und nicht „die städtebaulichen Auswirkun-
gen des Standorts“. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von den
Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die insofern entscheidungserhebli-
chen Umstände festzustellen und zu würdigen ist Sache der Tatsachengerichte
und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Ab-
weichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom
12. Juli 2007 - BVerwG 4 B 29.07 - (ZfBR 2007, 684 = BauR 2007, 2023)
zuzu-
lassen.
Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe zwar die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums
(zutreffend) referiert, ihm aber im Wege der Subsumtion einen davon abwei-
chenden Inhalt gegeben. In dem Beschluss vom 12. Juli 2007 (a.a.O.) habe das
Bundesverwaltungsgericht betont, dass nicht alle in der Rechtsprechung einmal
genannten Kriterien vorliegen müssten, um von einem Einkaufszentrum ausge-
hen zu können. Das gelte namentlich für das Fehlen einer gemeinsamen Wer-
bung und eines gemeinsamen Center-Managements. Das Oberverwaltungsge-
richt habe jedoch das Nichtvorliegen eines Einkaufszentrums gerade auf diese
beiden Aspekte gestützt, obwohl im vorliegenden Fall alle weiteren in der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt seien. Die Behauptung der Kläge-
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rin trifft indessen nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es
vorliegend an den äußerlich von Kunden erkennbaren Merkmalen eines Ein-
kaufszentrums fehle. So mangele es an einem geschlossenen Auftreten der
angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in Form eines gemeinsamen Konzepts, an
einheitlichen Öffnungszeiten, an gemeinsamer Werbung, an gemeinsamen
sonstigen Aktionen (verkaufsoffene Sonntage/Feiertage; jahreszeitbedingte
Sonderaktionen wie z.B. Weihnachtsmarkt/Ostermarkt etc.) sowie an einem
solchen Zusammenwirken gewährleistenden „Center-Management“. Ferner
existiere keine einheitliche Bezeichnung des Bereichs als Einkaufszentrum. Die
Bezeichnungen „Lochermühle“ und „Strundepark“ eigneten sich nicht als ver-
bindende Sammelbezeichnung, da sie jeweils das gesamte Gewerbegebiet er-
fassten und nicht nur für die hier zu betrachtenden Einzelhandelsnutzungen
stünden. Die gemeinsamen Parkplatzflächen alleine genügten zur Begründung
der Einkaufszentrumseigenschaft nicht. Soweit die Klägerin auf eine einheitliche
„Verwaltung“ durch die Bodengesellschaft bzw. den Zwangsverwalter abstelle,
stehe dies vorstehender Einschätzung nicht entgegen. Es sei nicht ersichtlich
und seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass die Verwaltung die für
die Annahme eines Einkaufszentrums erforderliche Qualität eines Center-
Managements aufweise. Eine gemeinsame Hausverwaltung genüge nicht den
dargestellten Anforderungen (UA S. 13). Diese Ausführungen stehen mit der
oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats in Einklang. Vor diesem
Hintergrund erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerde in einer inhaltli-
chen Kritik an der vorinstanzlichen Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse.
Hiermit lässt sich jedoch der Tatbestand einer Divergenz nicht begründen (Be-
schluss vom 6. März 2013 - BVerwG 4 BN 39.12 - UPR 2013, 277 = BauR
2013, 1072 = juris Rn. 16).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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