Urteil des BVerwG vom 28.07.2010

Genehmigung, Bestandteil, Ermessen, Gutachter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 29.10
OVG 1 A 11034/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April
2010 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme ihrer eigenen au-
ßergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, je
zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Be-
schwerden haben keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde-
führer beimessen.
1
2
- 3 -
a) Die Frage, ob die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - im Baugenehmi-
gungsverfahren unmittelbar bzw. als Erkenntnisquelle angewendet werden
kann, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich auf sie auch ohne Durch-
führung des angestrebten Revisionsverfahrens antworten lässt. Technische Re-
gelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung,
wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen
Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrich-
terlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (Urteil vom
19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>; Beschluss
vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO
Nr. 2 [insoweit in Buchholz nicht veröffentlicht] juris Rn. 6; BGH, Urteil vom
21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - BRS 64 Nr. 171 S. 665 f.), und zwar unabhängig
davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Soweit sich die Fragen
auf die Auslegung der GIRL selbst beziehen, betreffen sie kein revisibles Recht,
weil die Auslegung der GIRL keine Rechtsanwendung, sondern Tatsa-
chenfeststellung ist (vgl. Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B
175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 zu DIN-Normen).
b) Die Frage, ob bei der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit
einer baulichen Anlage, die zu einer bestehenden Anlage hinzutritt, allein die
von der zur Genehmigung gestellten Anlage verursachten Immissionen oder die
Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung
der Grundsatzrevision. Ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine
Anlage, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll, darf die Ge-
nehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist
(vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - BRS 52 Nr. 52
S. 143), wenn also u.a. die von der Gesamtanlage ausgehenden Immissionen
nicht die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten. Von diesem Prüfungsansatz
ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Ob das Resultat
seiner Prüfung zutrifft, ist keine Frage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung
zugänglich ist. Der allgemeinen Kontrolle des angegriffenen Berufungsurteils
dient das Beschwerdeverfahren nicht.
3
4
- 4 -
Die Frage des Beklagten, ob es die Möglichkeit der „Nachsteuerung“ durch
nachträgliche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gibt, beurteilt sich
nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sondern
nach der Bauordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Deren Bestimmungen sind
Bestandteil des nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrechts.
Die Zusatzfrage, ob eine erteilte Baugenehmigung für ein Erweiterungsvorha-
ben aufgehoben werden kann, obwohl eine förmliche Betriebsuntersagung nicht
in Betracht kommt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie
für den Fall der Anwendbarkeit der hier nicht einschlägigen Bestimmung des
§ 25 Abs. 2 BImSchG gestellt worden ist.
c) Auch die Frage, ob Gummigerüche, die in ihrer Wahrnehmung vom Gutach-
ter weder als angenehm noch als unangenehm bewertet wurden, eine erhebli-
che Belästigung im Sinne des § 5 BImSchG darstellen und den Bestandsschutz
eines bestehenden Betriebs in Frage stellen können, rechtfertigt nicht die Zu-
lassung der Grundsatzrevision. Die Vorstellung des Beklagten, nur als unange-
nehm empfundene Gerüche könnten erheblich belästigend wirken, „neutrale“
Gerüche dagegen nicht, trifft ersichtlich nicht zu. Mit dem Thema Bestands-
schutz hat die Würdigung, ob Geruchsimmissionen eine erhebliche Belästigung
darstellen, nichts zu tun.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das
angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 60.02 - (Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 165) und vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 -
(Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2) ab. Es enthält keinen entscheidungstra-
genden Rechtssatz, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts wi-
derspricht.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich von dem Rechtssatz leiten lassen,
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG müssten im Rah-
men des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht hingenommen
werden (UA S. 11). Nach Auffassung des Beklagten steht dieser Rechtssatz im
Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Be-
5
6
7
8
- 5 -
schluss vom 29. Oktober 2002 (a.a.O.), der zum Inhalt haben soll, dass die
Schwelle des nachbarlichen Abwehranspruchs erst bei der Gesundheitsgefahr
anzusetzen ist. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes nicht formuliert.
Er zieht bei der Schwelle der Gesundheitsgefährdung
dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch
darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwür-
digkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter ausrichten (Urteil
vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>).
b) Anknüpfungspunkt für die Divergenzrüge der Beigeladenen ist die Aussage
im Berufungsurteil, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen im
Rahmen der baurechtlichen Genehmigung einer neuen Immissionsquelle
komme es nicht nur auf deren Immissionsanteil, sondern auf die Gesamtimmis-
sionen einschließlich der von anderen Emissionsquellen verursachten Anteile
an (UA S. 12). Die Beigeladene sieht darin einen Widerspruch zu dem Rechts-
satz im Urteil des Senats vom 11. Februar 1977 (a.a.O.), wonach bei der Ent-
scheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung unmittelbar abzu-
stellen ist auf die Emissionen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind.
Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Immissionen und Emissionen sind
nicht dasselbe. Immissionen sind auf verschiedene Rechtsgüter
Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG), Emissionen von einer Anlage
Erscheinungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG).
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des
geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
a) Der Beklagte beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht kein weiteres
Gutachten eingeholt hat, obwohl das Gutachten Dr. W. keine Ausbreitungsbe-
rechnung enthalte und wegen „Nichterfassens aller Emissionsquellen und deren
Verwechslung“ unbrauchbar sei. Einen Verfahrensmangel zeigt er damit nicht
auf.
9
10
11
- 6 -
Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stel-
lungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsa-
chengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausge-
übt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, ob-
wohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrän-
gen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buch-
holz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Vorliegend musste sich dem Oberverwaltungsge-
richt die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Im Berufungs-
urteil ist ausgeführt, dass die GIRL die vom Gutachter Dr. W. angewandte ol-
faktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen als zulässige Methode aner-
kennt und nur für die Berechnung einer Zusatzbelastung die Ausbreitungsbe-
rechnung vorrangig anzuwenden ist (UA S. 15). Auf die Ausbreitungsberech-
nung hat das Oberverwaltungsgericht verzichtet, weil es nach seiner Rechtsauf-
fassung auf die Zusatzbelastung nicht ankam. Ob diese Rechtsauffassung rich-
tig ist, ist ohne Belang. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-
rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser
Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG
6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Soweit der Beklagte
die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens mit der Fehlerhaftigkeit des Gut-
achtens Dr. W. begründet, scheitert seine Aufklärungsrüge daran, dass er nicht
darlegt, dass und aus welchen Gründen eine erneute Begutachtung zur Klage-
abweisung hätte führen müssen. Die Behauptung, das Gutachten sei keine hin-
reichende Entscheidungsgrundlage für die Frage der Rechtmäßigkeit der erteil-
ten Baugenehmigung, reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO zu genügen.
b) Nach Ansicht der Beigeladenen hätte sich dem Oberverwaltungsgericht auf-
drängen müssen, ein Sachverständigengutachten zu dem Beweisthema einzu-
holen, ob der Geruchsimmissionsbeitrag aus der zur Genehmigung gestellten
Anlage irrelevant ist. Das trifft nicht zu. Die Darlegungen des Oberverwaltungs-
gerichts, mit denen es begründet hat, warum es der Behauptung der Beigela-
denen zu dem Aspekt der irrelevanten Zusatzbelastung nicht weiter nachge-
gangen ist (UA S. 13 f.), sind mindestens vertretbar.
12
13
- 7 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3,
§ 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
14