Urteil des BVerwG vom 30.04.2008

Rechtliches Gehör, Garage, Halle, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 29.08
VGH 14 B 05.661
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die
gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
1. Die Klägerinnen sehen sich in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie machen geltend, das Berufungsge-
richt habe die Tatsache, dass gerade der Mittelgang (Transportflur) der Lager-
halle „über Jahrzehnte hinweg ununterbrochen zum Abstellen von LKW genutzt
worden war, auch während der Nutzung der Fensterlagerboxen durch die Firma
D.“, nicht zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Nutzung des Mittelganges
der Halle zum Abstellen von LKW sei keine Nutzungsänderung eingetreten.
Hinsichtlich dieser Nutzung bestehe daher passiver Bestandsschutz. Die ange-
fochtene Nutzungsuntersagung sei jedenfalls insoweit rechtswidrig.
Der gerügte Verfahrensfehler besteht nicht. Ein Tatsachengericht verletzt zwar
den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es über
entscheidungserhebliches Parteivorbringen hinweggeht, ohne darzulegen, aus
welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen es keine Auseinanderset-
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zung mit diesem Vorbringen und keiner Sachaufklärung bedarf (Urteil vom
15. April 1997 - BVerwG 8 C 20.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274). Ein
Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes rechtliche Vorbringen der Beteiligten
in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auf Tatsa-
chenvortrag eines Beteiligten, der nach Ansicht des Gerichts aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts nicht entscheidungserheblich ist, braucht das
Gericht nicht näher einzugehen. So liegt es hier.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin
zu 1 u.a. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung der „Fensterla-
gerhalle“ als „LKW-Garage“ beantragt. Dieses Begehren haben die Klägerinnen
im Klage- und im Berufungsverfahren weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat
in seinen Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, dass allein die an der nörd-
lichen Gebäudeseite vorhandenen LKW-Garagen baurechtlich genehmigt wor-
den seien. Diese Garagen seien von der Lagerhalle, die zur Lagerung von Koh-
le und zeitweilig auch von Fenstern genutzt worden sei, räumlich abgegrenzt
(Beschlussabschrift S. 8). Nach diesen Feststellungen ist davon auszugehen,
dass der Mittelgang (Transportflur) der Lagerhalle nicht als LKW-Garage ge-
nehmigt worden ist. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass hinsichtlich des zum Ab-
stellen von LKW genutzten Mittelganges der Lagerhalle ein baurechtlicher Be-
standsschutz, der der angegriffenen Nutzungsuntersagung hätte entgegen-
gehalten werden können, nicht besteht. Das Berufungsgericht weist ferner aus-
drücklich darauf hin, dass die angegriffene Nutzungsuntersagung die an der
nördlichen Gebäudeseite der Lagerhalle vorhandenen und genehmigten LKW-
Garagen nicht berühre. Aus dieser materiellrechtlichen Sicht und auf der
Grundlage des - nach den vorinstanzlichen Feststellungen - bis zum Abschluss
des Berufungsverfahrens unverändert aufrechterhaltenen Baugenehmigungs-
antrag der Klägerin zu 1 hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, in den
Gründen seines Beschlusses gesondert auf die Nutzung des Mittelganges der
Lagerhalle als Abstellplatz für LKW näher einzugehen.
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2. Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die von
den Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 2008 hilfsweise gestellten
Klageanträge außer Acht gelassen und deshalb einen Verfahrensfehler began-
gen. Diese Rüge geht fehl.
Im Schriftsatz vom 20. Januar 2008 werden die folgenden Hilfsanträge gestellt:
„5. Für die Nutzungsänderung von Fensterlagerhalle zur
LKW-Garage im Bereich der LKW-Garagen und des Mit-
telganges der Halle auf dem Grundstück Fl. Nr. … der
Gemarkung K. wird eine Baugenehmigung erteilt.
6. Es wird eine Baugenehmigung für einen LKW-Wasch-
platz auf dem Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung K. er-
teilt.“
Bei wörtlicher Auslegung handelt es sich hierbei um Anträge auf Erteilung einer
Baugenehmigung, die bei der zuständigen Genehmigungsbehörde der beklag-
ten Stadt zu stellen wären, nicht aber in der Gestalt von Hilfsanträgen im Rah-
men eines verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahrens. Sollten die beiden
Hilfsanträge prozessrechtlich als Anträge zu verstehen sein, die darauf gerichtet
sind, die Beklagte zur Erteilung entsprechender Genehmigungen zu ver-
pflichten, wären sie bereits in dem umfassenderen Klageantrag enthalten, den
die Klägerinnen im Berufungsverfahren (vgl. Beschlussabschrift S. 4) verfolgt
haben und der in der Sache insgesamt erfolglos geblieben ist. Bei dieser Sach-
und Rechtslage war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die vorgenannten
Hilfsanträge zu 5. und 6., die den Hauptantrag teilweise wiederholen, für sich
betrachtet zum Gegenstand einer selbständigen Entscheidung zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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