Urteil des BVerwG vom 24.04.2006

Versäumnis, Rüge, Beweisantrag, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 29.06
OVG 1 KO 531/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundesverwal-
tungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 24. November 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie ge-
nügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Wird, wie hier, ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1
VwGO) gerügt, muss substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tat-
sächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet
und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht ge-
kommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.
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Weiterhin muss aufgezeigt werden, dass entweder bereits im Verfahren vor
dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren
Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht
die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus
hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Diesen Erfordernissen wird
die Beschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde legt schon nicht dar, welche Tatsachen das Berufungsgericht
voraussichtlich ermittelt hätte, wenn es die Tischlerei der Beigeladenen zu 1
und 2 während des laufenden Betriebes und nicht in einer Betriebspause in
Augenschein genommen hätte. Ihr Vorbringen, bei Durchführung der vermiss-
ten Beweisaufnahme hätte sich herausgestellt, dass die hofseitige Überda-
chung Teil der Tischlerei ist, entspricht nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil es sich hierbei nicht um einen Tatsachenvortrag,
sondern um eine rechtliche Wertung handelt. Was fehlt, ist die Schilderung, in
welcher Weise die Fläche unter dem Dach dem Vernehmen nach genutzt wird.
Die Beschwerde scheitert des Weiteren daran, dass der Prozessbevollmächtig-
te der Klägerin in dem vorinstanzlich anberaumten Ortstermin nicht darauf ge-
drängt hat, die Tischlerei während einer Betriebsphase zu besichtigen. Die vom
Vorsitzenden des Berufungsgerichts im Anschluss an die Augenscheinsein-
nahme eingeräumte Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung
zu nehmen, hat er nicht dazu genutzt, einen ergänzenden Beweisantrag zu
stellen. Dieses Versäumnis lässt sich nicht mit der Rüge überspielen, das Beru-
fungsgericht habe selbst erkennen müssen, dass eine Besichtigung der Tisch-
lerei während der Betriebszeiten notwendig sei; denn die Beschwerde benennt
keine Umstände, die dem Berufungsgericht hätten Anlass geben müssen, aus
eigenem Antrieb in die von ihr für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme ein-
zutreten. Mit der bloßen Behauptung, die vermissten Ermittlungen hätten sich
dem Tatsachengericht von sich aufdrängen müssen, ist es nicht getan.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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