Urteil des BVerwG vom 09.04.2003

Enteignung, Grundstück, Berufungsschrift, Rechtsmittelfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 29.03
VGH 8 ZB 02.3291
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsge-
richt Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Be-
schluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 10. Februar 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der au-
ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 368,13 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg.
Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss
vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124 a
VwGO Nr. 3 = NVwZ 1998, 1297), wonach die Umdeutung des un-
zulässigen Rechtsmittels der Berufung in das zulässige
Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach
§ 124 a VwGO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls
dann ausscheidet, wenn die unzulässige Berufung von anwalt-
lich vertretenen Rechtsmittelführern eingelegt worden ist,
auch den Fall erfasst, dass die Berufungsschrift von einem
Laien formuliert und von einem Rechtsanwalt nur "gestempelt"
worden ist. Wegen dieser Frage kann die Revision nicht zuge-
lassen werden. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsur-
teil unter dem von der Klägerin aufgezeigten Gesichtspunkt
zu Beanstandungen Anlass gibt. Denn selbst wenn davon auszu-
gehen wäre, dass das Berufungsgericht die Berufung zu Un-
recht aus prozessualen Gründen verworfen hat, erweist sich
das Berufungsurteil aus einer anderen Erwägung als richtig.
Das Berufungsgericht hat unter Ziffer 3. seiner Entschei-
- 3 -
dungsgründe zum Ausdruck gebracht, dass es auch aus sach-
lich-rechtlichen Gründen bei der Klageabweisung hätte blei-
ben müssen, weil gegen die Auffassung des Verwaltungsge-
richts, die Enteignung von 9 qm aus dem Grundstück der Klä-
gerin zur Verbreiterung des Gehwegs habe keiner Planfest-
stellung bedurft und werde vom Wohl der Allgemeinheit gefor-
dert, nichts zu erinnern sei. Dies ist nach § 144 Abs. 4
VwGO, der im Beschwerdeverfahren analog gilt, zu berücksich-
tigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1977 - BVerwG
4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 und vom 29. Oktober 1979 - BVerwG
4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34). Um einen An-
wendungsfall dieser Vorschrift handelt es sich nämlich auch
dann, wenn eine als unzulässig abgewiesene Klage jedenfalls
unbegründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981
- BVerwG 2 C 42.78 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21). Gleiches
gilt für eine als unzulässig verworfene Berufung (BVerwG,
Beschluss vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - NVwZ 1998,
737). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Frage der
Klagezulässigkeit oder der Zulässigkeit der Berufung gegen
ein klageabweisendes erstinstanzliches Urteil problemati-
siert, so kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht,
wenn die Klage in der Sache (jedenfalls) keinen Erfolg haben
kann. So läge es hier. An die vorinstanzliche Auffassung,
die Klage sei zutreffend als unbegründet abgewiesen worden,
ist der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ge-
bunden, weil sie nicht mit einem Zulassungsgrund des § 132
Abs. 2 VwGO angegriffen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Rojahn
Gatz