Urteil des BVerwG vom 29.05.2002

Treu Und Glauben, Befreiung, Gebäude, Unvereinbarkeit

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 29.02
OVG 2 Bf 22/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom
13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Die Beschwerde wirft die Frage auf,
ob ein Beherbergungsbetrieb noch als "klein" im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO gelten kann, wenn er sich zwar
- nach Hausnummern betrachtet - über drei Gebäude er-
streckt, sich jedoch hinsichtlich seiner Erscheinungsform
unauffällig in die Umgebung einordnet und die bestehende
Prägung des Planbereichs weder aufhebt noch stört, son-
dern sich nicht nur optisch, sondern auch nutzungsbezogen
einfügt.
Damit wird jedoch keine Frage des Bundesrechts benannt, die in
einem Revisionsverfahren der Klägerin weiterer grundsätzlicher
Klärung zugänglich wäre. Denn das Berufungsgericht hat die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung (Hotel-
nutzung und Umbau) in Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 4
Abschnitt "Wohngebiet W" der Baupolizeiverordnung für die
Freie und Hansestadt Hamburg (BPVO) verneint. Bei dieser
Rechtsvorschrift handelt es sich jedoch um Landesrecht. Dieses
ist gemäß § 137 VwGO nicht revisibel. Daran ändert sich auch
dadurch nichts, dass das Oberverwaltungsgericht sich bei der
Auslegung der BPVO und insbesondere bei der Konkretisierung
des Begriffs der Wohnbedürfnisse in § 10 Abs. 4 Abschnitt
"Wohngebiet W" der BPVO als Anhaltspunkt und Auslegungshilfe
der Regelungen in der Baunutzungsverordnung bedient hat. Der
beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998
- BVerwG 4 C 16.97 - (BVerwGE 108, 190) hervorgehoben, es sei
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grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn das Oberverwal-
tungsgericht in der BauNVO eine Auslegungshilfe sehe, die
nicht schematisch auf Wohngebiete angewandt werden könne. Er
hat zugleich keinen Zweifel daran gelassen, dass die Auslegung
der BPVO Sache des Oberverwaltungsgerichts bleibt. Im Übrigen
würde sich an der mangelnden Revisibiltät der Regelungen im
Landesrecht selbst dann nichts ändern, wenn dieses - was hier
nicht der Fall ist - ausdrücklich auf Vorschriften des Bundes-
rechts verweisen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204).
Davon abgesehen legt die Beschwerde ihrer Frage einen Sachver-
halt zu Grunde, den das Berufungsgericht in dieser Form nicht
festgestellt hat. Denn das Oberverwaltungsgericht ist zu dem
Ergebnis gelangt, das Hotel der Klägerin überschreite den zu-
lässigen Rahmen. Dies begründet es nach dem Maßstab der Größe
der Gebäude, der Zahl der Besucher und der durch sie ausgelös-
ten Verkehrsvorgänge. Soweit in diesen Bewertungsvorgang neben
tatsächlichen Feststellungen bereits rechtliche Schlussfolge-
rungen einfließen, stellt die Beschwerde der Auffassung des
Berufungsgerichts lediglich ihre eigene entgegengesetzte An-
sicht gegenüber. Dies kann einer Nichtzulassungsbeschwerde je-
doch nicht zum Erfolg verhelfen.
2. Die Beschwerde hält ferner sinngemäß die Frage für klä-
rungsbedürftig, ob die Erteilung einer Befreiung für ein Vor-
haben mit dem Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit öffentlichen
Belangen, insbesondere mit einem Sanierungsziel, abgelehnt
werden dürfe, wenn es sich um einen kleinen Beherbergungsbe-
trieb handele, der sich bereits seit Jahren problemlos und un-
auffällig in ein Wohngebiet einfüge. Auch diese Frage recht-
fertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen enthält
sie Unterstellungen, die in dem angegriffenen Urteil keine
Stütze finden. Denn das Oberverwaltungsgericht geht gerade
nicht davon aus, dass es sich vorliegend um einen "kleinen"
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Beherbergungsbetrieb handelt. Es hat auch nicht festgestellt,
dass sich dieser Betrieb "problemlos und unauffällig" einge-
fügt habe. Zum anderen bedarf es keiner Klarstellung in einem
Revisionsverfahren sondern versteht sich von selbst, dass ei-
ner Befreiung entgegenstehen kann, dass sie den Zielen einer
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme zuwiderläuft.
3. Auch die Frage nach der Bedeutung von Treu und Glauben im
Verhältnis zu den Regelungen über die mangelnde Wirksamkeit
von Zusicherungen, die nicht der Schriftform genügen, zeigt
keinen Klärungsbedarf auf. Das Vertrauen in eine - vermeint-
liche, in der Beschwerde nicht einmal substantiiert vorge-
tragene - Zusage ist grundsätzlich nur dann geschützt, wenn
diese der Schriftform genügt. Dies ergibt sich aus der gesetz-
lichen Wertung in § 38 Abs. 1 VwVfG. Weiteren Klärungsbedarf
zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf. Im Übrigen ist die Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts auf weitere Besonderhei-
ten des Einzelfalls gestützt (UA S. 22 f.), die sich von vorn-
herein einer grundsätzlichen Klärung entziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Paetow
Berkemann
Jannasch