Urteil des BVerwG vom 19.04.2006

Urteil vom 19.04.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 28.06
VGH 25 B 01.2478
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 30. Januar 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungs-
gründe. Die Beschwerde erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung
in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne auch nur andeu-
tungsweise anzugeben, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulas-
sungsgründe in Betracht kommen könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Dr. Philipp
1
2
3