Urteil des BVerwG vom 29.04.2004

Rechtliches Gehör, Rüge, Beweisantrag, Gutachter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 28.04
VGH 20 B 02.342
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg
haben. Gründe für eine Zulassung der Revision sind dem Beschwerdevorbringen
nicht zu entnehmen.
1. Das Berufungsurteil ist nicht unter Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu
gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), sowie gegen § 86 Abs. 3
VwGO zustande gekommen. Die Beschwerde begründet diese Rüge mit dem Um-
stand, dass die Klägerin von dem Telefonanruf des Vorsitzenden des Berufungsse-
nats bei der Landesanwaltschaft Bayern am 23. Juni 2003 nicht sofort, sondern erst
in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2003 unterrichtet worden ist. In-
folge dieses richterlichen Versäumnisses sei dem Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerin die Bedeutung und Wichtigkeit der angeblichen Fremdgeräuschüberlagerung
unbekannt geblieben. Bei einer rechtzeitigen Aufklärung über das Telefongespräch
hätte der Prozessbevollmächtigte weitere differenzierende Ausführungen zu der
betreffenden Problematik machen können.
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Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den behaupteten Verfahrensverstoß darzutun
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt, hat der
Vorsitzende des Berufungssenats in der mündlichen Verhandlung von der Tatsache
und dem Inhalt des Telefonanrufes berichtet. Die Beschwerde trägt nichts dazu vor,
aus welchem Grund es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht möglich
gewesen sein sollte, sich zu der Problematik der Fremdgeräuschüberlagerung noch
während der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör zu verschaffen. Die
genannte Thematik war schon im Verfahren über die Zulassung der Berufung und
sodann im Berufungsverfahren Gegenstand der wechselseitigen Schriftsätze und der
bis dahin vorliegenden gutachtlichen Äußerungen, gehörte also für alle Beteiligten
erkennbar zum entscheidungserheblichen Streitstoff. Der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin hätte mithin die Möglichkeit gehabt, entweder zu dem Thema ergänzend
noch in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu machen oder aber um
Vertagung der Verhandlung zu bitten, sofern er sich zu solchen Ausführungen im
Hinblick auf die nach seiner Ansicht neu entstandene Situation nicht in der Lage ge-
sehen hätte. Dass ein Vertagungsantrag gestellt und vom Berufungsgericht abge-
lehnt worden wäre, macht die Beschwerde nicht geltend. Ein derartiges prozessuales
Versäumnis kann nicht nachträglich nach negativem Verfahrensausgang durch eine
Gehörsrüge oder durch die Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO wettge-
macht werden.
2. Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verstoß gegen seine
Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) kein Sachverständigengutachten zur
Frage der Lärmimmissionen eingeholt, geht fehl. Da der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag ge-
stellt hat, so wäre die Aufklärungsrüge nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die
Beschwerde dargelegt hätte, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne Be-
weisantrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müs-
sen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn es sich um (entscheidungserhebli-
che) besonders schwierige Fachfragen handelt, die durch die vorliegenden Gut-
achten noch nicht hinreichend geklärt sind, ferner wenn die vorliegenden Gutachten
von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sind, grobe Mängel oder unlös-
bare Widersprüche aufweisen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder
Unvoreingenommenheit der Gutachter bestehen (stRspr).
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Dass diese Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Sachaufklärung durch die
Einholung eines weiteren Gutachtens hier gegeben wären, macht die Beschwerde
nicht substanziiert geltend. Sie beschränkt sich vielmehr auf allgemeine Angriffe ge-
gen die vorhandenen gutachtlichen Äußerungen, insbesondere das UTP-Gutachten
vom 8. Januar 2002, und deren Würdigung durch das Berufungsgericht, ohne kon-
kret grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche dieses Gutachtens aufzuzeigen.
3. Schließlich sind auch die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht erfüllt. Mit der Formulierung, ob durch die "angemahnte" Willensände-
rung der Regierung der Oberpfalz eine Entscheidungsfindung des Verwaltungsge-
richtshofs hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Einholung eines durch Messungen
vor Ort realisierten Gutachtens zulässig gewesen sei, wird keine höchstrichterlich
noch klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage von allgemeiner, über den hier zu
entscheidenden Fall hinausweisender Tragweite herausgearbeitet. Der beschließen-
de Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festset-
zung des Streitwerts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch