Urteil des BVerwG vom 27.03.2003

Beweisantrag, Rüge, Landschaft, Gebäude

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 28.03
VGH 1 B 01.884
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 16 361,34 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache
die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) noch sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO gegeben.
Die Beschwerde hält es für eine grundsätzlich bedeutsame Fra-
ge, ob das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben (Errichtung eines
Mastschweinestalls) nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert
ist, "wenn der Kläger die Errichtung eines erheblich belästi-
genden landwirtschaftlichen Betriebes plant und nur als Neben-
erwerbslandwirt tätig ist, nach Auffassung der Beigeladenen
keine ausreichenden Gülleausbringungsflächen sowie Erwerbsflä-
chen hat, die Pachtflächen nicht ausreichend lange zur Verfü-
gung stehen, um den Betrieb auf eigener Futtererwerbsgrundlage
zu betreiben und der Kläger in der Vergangenheit unter Ausnut-
zung des Privilegierungsstandes zahlreiche Gebäude im Außenbe-
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reich errichtet hat, die nunmehr sämtlich entprivilegiert ge-
nutzt werden". Mit diesem Vorbringen ist indes keine klärungs-
bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von allgemeiner Be-
deutung bezeichnet, die allein eine Zulassung der Revision ge-
mäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würde. Vielmehr hebt
die Beschwerde auf die Umstände des hier zugrunde liegenden
Falles ab und wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung
gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung im angefochte-
nen Urteil. Eine noch ungeklärte Rechtsfrage im Zusammenhang
mit der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann dem Be-
schwerdevorbringen nicht entnommen werden.
Aus demselben Grund scheidet eine Zulassung der Revision wegen
der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten
Frage aus, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen,
insbesondere ob es den Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht und die natürliche Eigenart der Landschaft beein-
trächtigt. Auch insoweit setzt die Beschwerde lediglich ihre
eigene abweichende Würdigung des Einzelfalls der Würdigung im
Berufungsurteil entgegen. Dass in dem erstrebten Revisionsver-
fahren grundsätzlich bedeutsame Ausführungen zu den in diesem
Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Vor-
schriften des Baugesetzbuches zu erwarten wären, legt die Be-
schwerde nicht dar.
Die weiter aufgeworfene Frage, ob ein raumbedeutsames Vorhaben
im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB auch dann
vorliegt, wenn in einem Außenbereich, der überwiegend gewerb-
lich und zu Wohnzwecken genutzt wird, ein erheblich störender
Betrieb errichtet wird, der erhebliche Immissionen ausstößt
und damit den Raum beansprucht, erfüllt gleichfalls nicht die
Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung
des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch inso-
weit bezieht sich die Beschwerde allein auf die tatsächlichen
Umstände des zugrunde liegenden Falles, ganz abgesehen davon,
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dass die Frage der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens für das Be-
rufungsurteil (vgl. Urteilsabdruck S. 13) letztlich nicht ent-
scheidungstragend war.
Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob durch die Errich-
tung des Vorhabens die Abstandsflächenregelung der VDI-Richt-
linie 3471 überschritten ist, nicht die Zulassung der Revision
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit fehlt es an einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Dar-
legung einer dem revisiblen Recht angehörenden Rechtsfrage,
die noch einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte. Vielmehr
erschöpft sich die Beschwerde hier ebenfalls in einer einzel-
fallbezogenen Würdigung des Sachverhalts.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Rüge, das Berufungs-
gericht habe verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutach-
ten zur Frage der Flächen für die Gülleausbringung eingeholt,
erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO. Weder legt die Beschwerde dar, dass der Kläger in
der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden förmlichen Be-
weisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat, noch
finden sich in der Beschwerdebegründung Ausführungen dazu,
dass und aus welchen prozessordnungswidrigen Gründen das Beru-
fungsgericht einen derartigen Antrag abgelehnt hat. Von einer
weiteren Begründung sieht der beschließende Senat insoweit ab
(§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Lemmel
Jannasch