Urteil des BVerwG vom 22.05.2002

Ermessen, Verfassung, Ausnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 28.02
OVG 2 L 342/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , Dr. L e m m e l
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
13. Dezember 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die
Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tra-
gen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde
der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend ge-
machten Zulassungsgrundes genügt.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt.
Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdebegründung nicht
nur durch Angabe der Entscheidung, von der das Berufungsge-
richt abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der
als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden,
entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. An letz-
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terem fehlt es hier. Die Beschwerde nennt zwar mehrere Ent-
scheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungs-
gerichts, mit denen das Berufungsurteil nach ihrer Rechtsauf-
fassung nicht vereinbar sei. Sie arbeitet aber keinen abstrak-
ten Rechtssatz aus dem Berufungsurteil heraus, der - nach ih-
rer Auffassung - von einem Rechtssatz aus den genannten Ent-
scheidungen abweicht. Vielmehr rügt sie, das Berufungsgericht
habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßver-
bot verletzt und habe unter Verstoß gegen Grundsätze der Ver-
fassung gebilligt, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermes-
sen nicht ausgeübt habe. Damit macht sie allenfalls geltend,
das Berufungsgericht habe die zitierte höchstrichterliche
Rechtsprechung nicht richtig angewendet. Der geltend gemachte
Zulassungsgrund der Abweichung ist hiermit jedoch nicht darge-
tan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß
§ 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Berkemann Lemmel Jannasch