Urteil des BVerwG vom 24.07.2014

Beweisantrag, Gerichtsakte, Beteiligter, Vertretener

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 27.14
OVG 2 B 7.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Külpmann
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 13. März 2014 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde macht geltend, das
Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts
nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Dies führt nicht zur Zulassung der Re-
vision.
Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Tatsachengericht seine Pflicht zur
erschöpfenden Sachaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung ab-
sieht, die - wie hier - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich be-
antragt hat (stRspr, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 20.12 -
BRS 79 Nr. 73 Rn. 6 und vom 10. März 2014 - BVerwG 4 B 45.13 - Rn. 5). Et-
was Anderes gilt nur dann, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne aus-
drücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen
müssen (stRspr, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 4 BN 36.13 -
BauR 2014, 57 Rn. 14). Maßgebend ist dabei der materiell-rechtliche Stand-
punkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begeg-
nen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106,
115 <119>, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ
2005, 447 <449> und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris
Rn. 18). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf eine Be-
standserhebung der Beklagten zum Vorhandensein von Gauben auf Walm-
dachflächen im gesamten Bereich A der Erhaltungssatzung gestützt (UA S. 11)
und diese Bestandserhebung auch für die Beurteilung der näheren Umgebung
des klägerischen Grundstücks herangezogen (UA S. 12). Das Urteil nimmt wei-
ter Bezug auf die Streitakten und die Verwaltungsvorgänge, die Lagepläne und
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Lichtbilder enthalten (UA S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass sich darüber hinaus
auch ohne entsprechenden Beweisantrag eine Sachverhaltsaufklärung durch
Ortsbesichtigung hätte aufdrängen müssen. Auch die Beschwerde stützt ihre
vom Oberverwaltungsgericht abweichende Würdigung der tatsächlichen Ver-
hältnisse auf die „Fotos in den Akten“ und die „aus den Lageplänen erkennbare“
Straßenführung.
Anders als die Beschwerde meint, bestand für die Klägerin auch Veranlassung,
einen Beweisantrag zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht hatte mit seiner
Aufklärungsverfügung vom 4. Juli 2013 (Bl. 104 der Gerichtsakte) zu erkennen
gegeben, welchen räumlichen Bezugsrahmen es voraussichtlich für maßgeblich
halten würde und der Beklagten aufgegeben, für diesen Bereich die vorhande-
nen Walmdachflächen zu ermitteln und festzustellen, wo und in wie vielen Fäl-
len Gauben eingebaut worden waren. Angesichts dieser Aufklärungsverfügung
konnte die Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, das Oberverwal-
tungsgericht werde den Sachverhalt wie das Verwaltungsgericht bewerten,
wenn es - wie geschehen - keine eigene Ortsbesichtigung durchführte.
Der außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz der
Klägerin vom 8. Juli 2014 legt keinen Zulassungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Decker
Dr. Külpmann
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