Urteil des BVerwG vom 13.06.2012

Rechtskraft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 27.12
OVG 12 LB 244/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 8. März 2012 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 564,59 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfah-
rensfehlers zuzulassen. Zu Unrecht macht die Klägerin mit der Verfahrensrüge
geltend, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass die den Gründen des
Urteils vom 19. Oktober 2004 zu entnehmende Auffassung des Verwaltungsge-
richts, der städtebauliche Vertrag vom 14. April 1999 sei wirksam, an der
Rechtskraft des Urteils teilnehme. Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass Ver-
stöße gegen § 121 VwGO jedenfalls dann keine Verfahrensfehler, sondern
sachlich-rechtliche Fehler sind, wenn das Gericht die Klage nicht wegen ent-
gegenstehender Rechtskraft als unzulässig abweist, sondern wenn es - wie
hier - um die Frage geht, ob die vom Gericht festzustellende materielle Rechts-
lage durch den Umfang der Rechtskraft unmittelbar bestimmt wird (Beschluss
vom 11. Januar 2001 - BVerwG 9 B 40.01 - juris).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
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noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage
des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 2. Oktober
1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr). Diesen Anforde-
rungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihre Frage, ob und vor allem unter
welchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang so genannte bebauungs-
planerisch ersetzende städtebauliche Verträge zulässig sind, ist nicht bestimmt
genug, weil sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zu-
gänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs be-
antworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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