Urteil des BVerwG vom 13.07.2010

Ermächtigung, Bebauungsplan, Anwendungsbereich, Gleichstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 27.10
OVG 8 A 11249/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung.
Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die Frage, ob § 23
Abs. 5 BauNVO eine „doppelte“ Ermächtigung zur Ermessensausübung enthält.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie kann
ohne weiteres in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Sinne be-
antwortet werden.
Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können, wenn im Bebauungsplan nichts
anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Ne-
benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Nach Satz 2 gilt
das gleiche für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Ab-
standsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Das Oberverwal-
1
2
3
4
- 3 -
tungsgericht ist davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Werbean-
lage als Anlage der Fremdwerbung keine Nebenanlage, sondern eine nach
Landesrecht in der Abstandsfläche zulassungsfähige bauliche Anlage ist. Das
der Beklagten damit eröffnete Ermessen sei nicht dadurch auf Null reduziert,
dass sie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen regelmäßig zulasse. Durch eine solche Genehmigungspra-
xis binde sie sich nicht dahin, dass sie auch sonst bauliche Anlagen, die nach
Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, grundsätzlich zulassen
müsse, mit der Folge, dass eine Differenzierung der Genehmigungspraxis zwi-
schen Anlagen der Eigenwerbung, die in der Regel Nebenanlagen seien, und
solchen der Fremdwerbung unzulässig wäre. Diese Auffassung verkenne, dass
§ 23 Abs. 5 BauNVO in Satz 1 und Satz 2 eine doppelte Ermächtigung enthalte,
die der Baugenehmigungsbehörde jeweils und unabhängig voneinander einen
weiten Ermessensspielraum für die Zulassung von Nebenanlagen einerseits
und sonstigen baulichen Anlagen - sofern sie nach Landesrecht in der
Abstandsfläche zulässig sind - andererseits außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen eröffnen wolle. Dagegen, dass der Verordnungsgeber eine
Gleichstellung, wie sie der Klägerin vorschwebe, gewollt haben könnte, spreche
im Übrigen die Vielfalt und Vielgestaltigkeit der potenziell in den Anwendungs-
bereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO fallenden sonstigen baulichen Anla-
gen, was eine differenzierende Betrachtung im Einzelfall unter Abwägung der
jeweils betroffenen privaten und öffentlichen Belange erfordere (UA S. 12 f.).
Dass diese Auffassung zutrifft, ergibt sich - wie bereits das Oberverwaltungsge-
richt dargelegt hat - unmittelbar aus dem Gesetz. § 23 Abs. 5 BauNVO trifft für
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO einerseits und bauliche Anlagen, die
nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen
werden können, jeweils eine eigenständige Regelung. Mit der Formulierung
„Das gleiche gilt“ stellt Satz 2 die genannten baulichen Anlagen den Nebenan-
lagen im Sinne von § 14 BauNVO nicht - wie die Klägerin meint - in jeder Hin-
sicht gleich. Die Vorschrift ermöglicht lediglich, auch diese Anlagen unter der
Voraussetzung, dass im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, nach
Ermessen zuzulassen. Ebenso wenig wie § 23 Abs. 5 BauNVO einer auf be-
stimmte Nebenanlagen oder bestimmte bauliche Anlagen begrenzten Zulas-
5
- 4 -
sungspraxis entgegensteht, verbietet die Vorschrift, bei der Ausübung des Er-
messens zwischen Nebenanlagen und den von Satz 2 erfassten baulichen An-
lagen zu differenzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
6