Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Rüge, Vertreter, Sanierung, Zustand

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 27.04
OVG 1 KO 433/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 51 129 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte
beimisst.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob das
Anwesen (Hofanlage) noch Bedeutung für die historische Dorfbildpflege im Ortsteil
Frienstedt der Beklagten hat", ist auf das konkrete streitbefangene Objekt zuge-
schnitten und wäre in einem Revisionsverfahren nicht in einer über diesen Streitfall
hinausreichenden, verallgemeinerungsfähigen Weise für eine Vielzahl von Fällen
klärungsfähig.
Die Beschwerde zeigt auch keine der revisionsgerichtlichen Klärung zugängliche
Rechtsfrage auf, soweit sie geklärt wissen möchte, "welche Anforderungen an ein
öffentliches Interesse an der Erhaltung des Anwesens (Hofanlage) im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 ThDSchG zu stellen sind". Abgesehen davon, dass sich auch diese
Frage nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet, zielt sie auf
die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des irrevisiblen Landesrechts (§ 137
Abs. 1, § 173 VwGO; § 560 ZPO).
2. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte die Bedeutung der streitbefangenen
Hofanlage für die historische Dorfbildpflege von Frienstedt noch weiter aufklären
- 3 -
müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO), genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung
grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhe-
bung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss
vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NVwZ-RR 1998, 784). Die ord-
nungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter
Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der beru-
fungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Beru-
fungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltser-
mittlung aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran lässt es die Beschwerde fehlen. Allein der
Hinweis der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe um Hinzuziehung des zu-
ständigen Bearbeiters des Landesamts für Denkmalpflege zum Termin der mündli-
chen Verhandlung gebeten, ein Vertreter dieses Landesamts sei dann allerdings an
dem Termin nicht erschienen, lässt nicht erkennen, dass sich dem Berufungsgericht
eine weitere Sachverhaltsaufklärung in der von der Beschwerde bezeichneten Rich-
tung hätte aufdrängen müssen.
Die Aufklärungsrügen betreffend den Gesamtaufwand für die Sanierung der Hofan-
lage und den baulichen Zustand des rechten Seitenflügels sind unzulässig (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil die Beschwerde nicht darlegt, dass es nach der Rechts-
auffassung des Berufungsgerichts auf die Klärung der damit bezeichneten Tatsachen
für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Nach den Gründen des ange-
fochtenen Urteils betreffen die beiden Aufklärungsrügen tatsächliche Umstände, die
nach Ansicht der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch