Urteil des BVerwG vom 10.07.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 27.03
VGH 8 S 2563/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
7. Februar 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Das Revisionsverfahren gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, wie die Vor-
schrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB auszulegen ist, wenn die bei der Gemeinde
eingereichten Unterlagen unvollständig sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C
7.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, ein-
zureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der
Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Be-
amte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zuge-
hören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, so-
weit er einen Antrag stellt.
Paetow
Rojahn
Gatz