Urteil des BVerwG vom 14.05.2002

Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Verfahrensmangel, Verwirkung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 27.02
OVG 8 A 10986.01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
20. Februar 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 113 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine sachliche Nachprü-
fung der angegriffenen Entscheidung nicht erreicht werden. Das
ist der erst erstrebten Revision vorbehalten. Vielmehr kann
mit der Beschwerde nur die Zulassung der Revision aufgrund ei-
nes der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe be-
gehrt werden. Demgemäß bezieht sich die Prüfung des Beschwer-
degerichts allein darauf, ob ein gesetzlicher Zulassungsgrund
in zulässiger Weise geltend gemacht wurde und ob dieser Grund
auch tatsächlich besteht. Dazu muss der Beschwerdeführer gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert darlegen, dass einer
der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO gegeben ist. Das ist nicht der Fall. Das Vorbringen der
Beschwerde weist entgegen der Darlegungspflicht des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO nicht in schlüssiger Weise auf.
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1. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, dass das
Berufungsgericht den Grundsatz, Baugenehmigungen müssten nicht
erst in Verbindung mit außergerichtlichen Schreiben und Ge-
richtsbeschlüssen nachvollziehbar sein, auf den Fall der Klä-
gerin nicht angewandt hat. Das Vorbringen ist unzulässig. Die
Beschwerde rügt keinen Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens,
sondern eine fehlerhafte materiellrechtliche Rechtsanwendung.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst dies
nicht.
2. Die Beschwerde macht als weiteren Verfahrensfehler geltend,
das Berufungsgericht habe durch eine fehlerhafte Unterstellung
angenommen, die Klägerin sei nicht im Unklaren gewesen, dass
die Beklagte das vollständige Verschließen der Balkonöffnungen
nicht verlangt habe. Auch dieses Vorbringen trägt nicht in
schlüssiger Weise einen Verfahrensmangel vor. Die Beschwerde
wendet sich mit ihrem Vorbringen nur gegen die richterliche
Beweiswürdigung, die sie für unzutreffend ansieht. Damit wird
- was allein in Betracht käme - eine Verletzung des § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan. Es kann auch keine Rede da-
von sein, dass das Berufungsgericht das klägerische Vorbringen
nicht erwogen hat.
3. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel schließlich das
Übergehen von Beweisanträgen, die fehlerhafte Würdigung
schriftsätzlicher Ausführungen und die Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Auch dieses Vorbringen ist
nicht schlüssig, da unsubstantiiert. Die anwaltlich vertretene
Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausweislich der
Niederschrift einen Beweisantrag nicht gestellt. Dass sich dem
Berufungsgericht auch ohne einen förmlich gestellten Beweisan-
trag eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste,
legt die Beschwerde nicht dar. Soweit eine fehlerhafte Würdi-
gung schriftsätzlicher Ausführungen gerügt wird, stellt dies
kein Vorbringen eines Verfahrensfehlers dar, sondern eine ma-
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teriellrechtliche Kritik am vorinstanzlichen Urteil. In wel-
cher Hinsicht das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, wird nicht sub-
stantiiert vorgetragen. Dass ein Gericht in materiellrecht-
licher Hinsicht dem Vorbringen eines Beteiligten nicht folgt
oder dies aus formellen oder inhaltlichen Gründen für ent-
scheidungsunerheblich ansieht, begründet noch keine Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG.
4. Die Beschwerde trägt als eine Frage von grundsätzlicher Be-
deutung vor, ob eine Partei den Umfang einer Baugenehmigung
aus deren Inhalt heraus beurteilen darf oder - wie das Beru-
fungsgericht meine - zur Auslegung außergerichtliche Schreiben
und Gerichtsbeschlüsse heranzuziehen gehalten sei. Das Vor-
bringen rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht gestellt.
Vielmehr wiederholt die Beschwerde nur eine Frage tatrichter-
licher Würdigung der Umstände des Einzelfalles in abstrahie-
render Form. Dass die Regelung eines Verwaltungsaktes als Wil-
lenserklärung auslegungsfähig und - nach den Umständen des
Falles - auch auslegungsbedürftig sein kann, bedarf im Übrigen
keiner erneuten Bekräftigung in einem Revisionsverfahren. Aus
dem selben Grunde ist nicht klärungsbedürftig, welche Anstren-
gungen der Empfänger vorzunehmen hat, um den Regelungsgehalt
eines Verwaltungsaktes zu erfassen. Auch dies entzieht sich
einer allgemein gültigen Feststellung. Maßgebend sind - wie
die Beschwerde es in ihrem Vorbringen selbst darstellt - die
Umstände des Einzelfalles, die zu würdigen im Streitfall Auf-
gabe des Tatrichters ist. Das ist hier geschehen.
5. Soweit die Beschwerde es schließlich als eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung ansieht, ob und welche Obliegenhei-
ten die Klägerin treffen, kritisiert sie der Sache nach ledig-
lich die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsge-
richtes zur Frage der Voraussetzungen einer Verwirkung. Auch
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insoweit wird - auch im Hinblick auf eine vorhandene höchst-
richterliche Rechtsprechung - eine weiterführende Frage von
grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Die Beschwerde legt
zudem nicht dar, in welcher Hinsicht insoweit eine Frage des
revisiblen Rechts berührt sein kann.
6. Die geltend gemachte Abweichung ist nicht schlüssig darge-
tan. Die von der Beschwerde bezeichnete Entscheidung BVerwG,
NJW 1991, 1182 gibt es nicht. Insoweit kommt die Beschwerde
ihrer Bezeichnungspflicht nicht nach. Die angegebene Fundstel-
le BVerwG, NJW 1974, 1260 ist mit der angegebenen Entscheidung
BVerwGE 44, 294 identisch. Das Beschwerdevorbringen ist hier
irreführend. Danach sind lediglich die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts BVerwGE 44, 294 und BVerwGE 78, 85 sowie der
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1988
- BVerwG 4 B 257.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 76 =
NVwZ 1988, 532 richtig bezeichnet.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Di-
vergenz ist jedoch nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO schlüssig geltend gemacht, wenn die Beschwerde einen in-
haltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten
ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungs-
gericht hat mit seiner Entscheidung keineswegs den von der Be-
schwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts widersprochen. Es hat allein die tatsächlichen Umstände
anders gewürdigt, als es die Beschwerde für richtig ansieht.
Das genügt nicht, um eine Abweichung darzutun. Einen abwei-
chenden Rechtssatz hat es dagegen nicht aufgestellt.
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Es stellt übrigens auch keine Abweichung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, wenn nur die unrichtige Anwendung eines
vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsge-
richt auch nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den
zu entscheidenden Einzelfall geltend gemacht wird. Die bloß
unrichtige oder die unterlassene Anwendung etwaiger vom Bun-
desverwaltungsgericht entwickelter Rechtsgrundsätze bedeutet
für sich genommen noch keine Divergenz im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dessen Zielsetzung wird nur gefährdet, wenn
der Tatrichter dem Bundesverwaltungsgericht in einer abstrak-
ten Rechtsfrage die Gefolgschaft verweigert, nicht dagegen,
wenn er einen höchstrichterlichen Rechtssatz, den er grund-
sätzlich akzeptiert, falsch auf den Einzelfall anwendet, oder,
aus welchen Gründen immer, übergeht, obwohl er Anlass gehabt
hätte, ihm Rechnung zu tragen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG. Die vorinstanzlich getroffene Festsetzung
ist auch für das Beschwerdeverfahren angemessen.
Paetow Berkemann Jannasch