Urteil des BVerwG vom 18.08.2011

Hauptsache, Anfechtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 26.11
VGH 2 ZB 11.1049 u.a.
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni
2011 wird verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können,
die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier an-
gefochtene Beschluss nicht. Die Beschwerde ist im Übrigen auch deswegen
unzulässig, weil nach § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung der Kostenentschei-
dung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein
Rechtsmittel eingelegt wird. Die Beigeladene rügt allein, dass der Verwaltungs-
gerichtshof - nach Antragsrücknahme - mit Beschluss vom 9. Juni 2011 bei sei-
ner Kostenentscheidung entschieden habe, dass die Beigeladene ihre außerge-
richtlichen Kosten selbst trage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestset-
zung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der
Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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