Urteil des BVerwG vom 24.07.2007

Flachdach, Kritik, Meinung, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 26.07
OVG 7 A 2364/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-
gerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger
zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 3 und 4 als
Gesamtschuldner, die Kläger zu 5 und 6 als Gesamt-
schuldner und die Kläger zu 7 und 8 als Gesamtschuldner
jeweils ein Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die
Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die der Beigela-
denen erteilte Baugenehmigung mit folgenden tragenden Erwägungen abge-
wiesen: Die Baugenehmigung habe in rechts- und ermessensfehlerfreier Weise
eine Abweichung von der in den Bebauungsplan aufgenommenen bauord-
nungsrechtlichen Gestaltungsvorschrift über die Dachform (Flachdach) zuge-
lassen. Die Vorschrift gestatte bei Gebieten mit Atriumbauweise ausnahmswei-
se Dächer mit höchstens 20 Grad Neigung. Die tatbestandlichen Vorausset-
zungen einer Ausnahme seien erfüllt. Auch die nach § 73 BauO NRW erforder-
liche Ausübung des Ermessens sei fehlerfrei erfolgt. Das Gewicht der hierbei zu
berücksichtigenden nachbarlichen Belange hänge besonders davon ab, ob die
Abweichung nachbarschützende Rechte betreffe. Das sei hier nicht der Fall,
denn die Festsetzung „Flachdach“ habe keine nachbarschützende Wirkung.
Mithin müsse die Ermessensentscheidung lediglich allgemein die nachbarlichen
Belange berücksichtigen. Diese würden durch die Baugenehmigung nicht derart
berührt, dass das genehmigte Vorhaben unvereinbar mit den Anforderungen
des Gebots der Rücksichtnahme wäre.
Mit Blick auf diese Begründung im angefochtenen Berufungsurteil erweist sich
der gesamte Vortrag in der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2007 lediglich als
Kritik an der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen, von den Klägern für
unrichtig gehaltenen Auslegung der Gestaltungsvorschrift über die Dachform
und an der Anwendung dieser Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall. Keine
der vier von der Beschwerde formulierten Fragen führt hingegen auf eine
grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die höchstrich-
terlich klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren klärungsfä-
hig wäre. Die fragliche Gestaltungsvorschrift gehört, wie auch die Beschwerde
nicht verkennt, ebenso dem irrevisiblen Landesrecht an wie die Abweichungs-
vorschrift des § 73 BauO NRW. An deren Auslegung durch die Vorinstanz ist
das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Dass sich im Zusammenhang damit
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klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts von allgemeiner Tragweite stellen,
lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Hinweis auf eine
nach Meinung der Beschwerde bestehende „enge funktionale Wechselbe-
ziehung“ zwischen den Festsetzungen Atriumbauweise und Flachdach ersetzt
nicht die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage des Bauplanungsrechts, die
noch einer höchstrichterlichen Beantwortung bedürfte.
Auch soweit sich die Beschwerde zum nachbarschützenden Charakter der
Gestaltungsvorschrift und zur Verletzung des „Gebots der Rücksichtnahme“
verhält, bewegt sie sich im Bereich des irrevisiblen landesrechtlichen Bauord-
nungsrechts, ganz abgesehen davon, dass die einschlägigen Ausführungen des
Berufungsurteils ohnehin von den Umständen des Einzelfalls ohne fall-
übergreifende Bedeutung geprägt sind.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 159
VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
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