Urteil des BVerwG vom 13.06.2005

Nebenanlage, Terrasse, Verfügung, Trennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 26.05
OVG 2 Bf 282/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n , G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das angegriffene Urteil betrifft die Beseitigungsanordnung. Die bauliche Anlage ist
nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht genehmigungsfähig. Zur Be-
gründung verweist es auf sein Urteil vom selben Tag im Verfahren OVG 2 Bf 283/03.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der
beschließende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 4 B
27.05 zurückgewiesen. Darin hat er ausgeführt:
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrich-
terlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin
die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr). Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer
Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im
Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Re-
visionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit
vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich
gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrich-
terliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung al-
ler Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die
aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtspre-
chung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation
ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
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1. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob eine Sonnenschutzan-
lage vor einem gewerblichen Betrieb eine untergeordnete Nebenanlage im
Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO darstellt. Dabei geht es um eine Sonnen-
schutzanlage, die die Terrasse einer Gaststätte überdeckt und aus statischen
Gründen nicht nur an einer Hauswand befestigt ist, sondern darüber hinaus
von im Erdboden verankerten Pfosten getragen wird. Das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 2005, BauR 2005, 849 =
NordÖR 2005, 165) hat die Anlage nicht als Nebenanlage sondern als Teil der
Hauptanlage, einem fünfgeschossigen Eckgebäude, angesehen.
Eine Anlage der umschriebenen Art stellt einen Teil der Hauptanlage dar und
ist daher rechtlich nicht als Nebenanlage nach § 14 BauNVO einzustufen. Die
eine Zulassung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen erleichternde
Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ist daher nicht anwendbar. Dies be-
darf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nebenanlagen im Sinne von
§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil
des (Haupt-)Gebäudes sind (Senatsbeschluss vom 14. Februar 1994
- BVerwG 4 B 18.94 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 = ZfBR 1994,
193). Die Zulässigkeit des Hervortretens von Teilen des Hauptgebäudes über
die Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO. Danach kann ein Hervortreten nur
in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Diese Vorschrift darf nicht
durch die Anwendung von § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 BauNVO um-
gangen werden.
Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil der Hauptanlage können funkti-
onelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Die Terrasse
sowie ihre Überdachung dienen im Streitfall der Erweiterung der im Hauptge-
bäude befindlichen Gasträume. Sie stellen damit der Hauptnutzung eine grö-
ßere Fläche zur Verfügung und dienen nicht einem Nebenzweck. Die Son-
nenschutzanlage erlaubt die Nutzung auch bei entsprechender Witterung. Die
Ansicht der Beschwerde, insoweit könne zwischen der Terrasse, die auch sie
als Teil der Hauptanlage ansieht, und ihrer Überdachung unterschieden wer-
den, berücksichtigt nicht ausreichend den gemeinsamen Zweck beider Anla-
gen, den Gästen eine weitere Fläche zur Verfügung zu stellen. Überdies ist die
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Anlage mit dem Hauptgebäude konstruktiv verbunden; daran ändern die
(anders als bei einer einfachen Markise) zur Abstützung erforderlichen im
Erdboden verankerten Pfosten nichts. Es handelt sich nicht - wie in dem dem
Urteil des Senats vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - (NVwZ 2004, 1244
= BauR 2004, 1567 ) zugrunde liegenden Sachverhalt - um
ein in deutlicher räumlicher Trennung vom Haupthaus vorgesehenes eigen-
ständiges Gebäude, das rechtlich nicht das Schicksal des Hauptgebäudes tei-
len würde. Daher kommt es auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde
zur Frage, ob die hier umstrittene Anlage das Merkmal der funktionellen und
räumlich-gegenständlichen Unterordnung erfüllt, nicht an.
2. Auch die zu § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO gestellte Frage rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision. Diese Vorschrift verweist auf die Zulässigkeit oder
Zulassung von baulichen Anlagen nach Landesrecht. Die Beschwerde behan-
delt lediglich Fragen des Landesrechts. Sie wirft damit keine Frage des revi-
siblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) auf.
Die Beschwerde wirft im vorliegenden Verfahren keine weiterführenden Fragen auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab,
da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-
nen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch