Urteil des BVerwG vom 22.04.2004

Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 26.04 (4 PKH 2.04)
OVG 1 M 51/04
OVG 1 O 233/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes
werden eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seine Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
1. und 15. März 2004 mit Schriftsatz vom 20. April 2004 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Mit der Rücknahme der Beschwerden ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das
Verfahren sind nicht entstanden.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch