Urteil des BVerwG vom 01.04.2003

Vergleich, Rüge, Ausstattung, Urteilsbegründung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 26.03
VGH 26 B 95.2958
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht,
dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt.
Die Beschwerde geht zutreffend davon aus, dass dem Anspruch
auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Pflicht des Gerichts ent-
spricht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kennt-
nis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu zie-
hen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Gericht auch ver-
pflichtet wäre, jedes Vorbringen in den Gründen der Entschei-
dung ausdrücklich zu bescheiden. In der Urteilsbegründung muss
es nur auf die wesentlichen Fragen eingehen. Seine Pflicht,
den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwä-
gen, hat ein Gericht nur dann verletzt, wenn sich dies aus den
besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (vgl. BVerfG,
BVerfGE 22, 267 <273 f>; 96, 205 <216 f>). Daran fehlt es
hier.
- 3 –
Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht insbesondere vor, es
habe das Schreiben des Klägers vom 14. Juli 1990 an die
Beklagte nicht berücksichtigt. Dies ist falsch. Im
Berufungsurteil (S. 3 f) wird dieses Schreiben auszugsweise
zitiert. Deutlicher als durch eine wörtliche Aufnahme eines
Schriftstücks in den Tatbestand des Urteils lässt sich nicht
dokumentieren, dass es vom Gericht zur Kenntnis genommen
worden ist. Für die Annahme der Beschwerde, das
Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers hierzu nicht
erwogen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Letztlich zieht
die Beschwerde aus dem Sachverhalt nur andere Schlüsse als das
Berufungsgericht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt
daraus jedoch nicht.
So kritisiert die Beschwerde beispielsweise, dass das Beru-
fungsgericht angenommen hat, der Vergleich der Parteien aus
dem Jahre 1984 habe über sechs Jahre seinen Zweck erfüllt. Sie
legt aber nicht substantiiert dar, weshalb diese Annahme feh-
lerhaft sein solle. Das Berufungsgericht ist zu dieser Annahme
gelangt, weil der Kläger nach Abschluss des Vergleichs bis zur
Veränderung des Spielplatzes, die Anlass für sein Schreiben
vom 14. Juli 1990 war, keine Einwände gegen den Platz erhoben
hat. Eine derartige Schlussfolgerung liegt nahe. Selbst wenn
sie falsch sein sollte, läge jedenfalls kein Verstoß gegen das
Gebot des rechtlichen Gehörs vor.
Nicht nur erwogen, sondern sogar geteilt hat das Berufungsge-
richt ferner die Rechtsauffassung des Klägers, dass die später
vorgenommene zusätzliche Ausstattung des Spielplatzes nicht an
einem "objektivierten Schutzstandard" zu messen sei, sondern
entsprechend Nr. 1 Satz 2 des Vergleichs zusätzliche Abstim-
mungsmaßnahmen in Bezug auf Lärmschutzeinrichtungen habe aus-
lösen können (vgl. Berufungsurteil S. 12). Anderer Auffassung
als die Beschwerde ist das Berufungsgericht nur in der Frage,
ob der Kläger nach dem Vergleich wegen der Veränderungen einen
Anspruch auf die begehrten Schutzeinrichtungen hat, oder - an-
ders ausgedrückt - welchen Inhalt der vereinbarte "indivi-
- 4 –
duelle Schutzstandard" hat. Auch insoweit geht jedoch die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. Soweit die
Beschwerde im Übrigen geltend macht, das Berufungsgericht habe
den Vortrag des Klägers nicht erwogen, übersieht sie, dass
sich das Berufungsgericht im Urteil auf die für seine
Entscheidung wesentlichen Fragen beschränken darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Lemmel
Halama