Urteil des BVerwG vom 23.05.2002

Bebauungsplan, Genehmigung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 26.02
OVG 1 A 11073/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , Prof. Dr. R o j a h n
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abwei-
chung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur
vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abge-
wichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995
- BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO
Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999,
183). Dies legt die Beschwerde jedoch nicht dar.
Die Beschwerde sieht eine Divergenz zu dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 -
(BVerwGE 94, 100). In dieser Entscheidung hat der Senat einen
Folgenbeseitigungsanspruch in einem Fall bejaht, in dem der
die Errichtung der Straße ermöglichende Bebauungsplan wegen
ungenügender immissionsschutzrechtlicher Berücksichtigung der
privaten Belange des damaligen Klägers für nichtig erklärt
worden war (vgl. a.a.O. S. 102). Das Berufungsgericht legt das
genannte Urteil seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde. Es
gelangt allerdings zu der Rechtsauffassung, vorliegend handele
es sich um eine andere Situation, da der Bebauungsplan wegen
unzureichender Berücksichtigung gänzlich anderer Belange
(Festsetzung von Wohnbebauung in der Nähe eines Gartenbaube-
triebs) für nichtig erklärt worden sei. In einem derartigen
Fall könne die Straße gemäß § 125 Abs. 2 BauGB 1987 rechtmäßig
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sein und die Genehmigung des Bebauungsplans in eine Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde umgedeutet werden. Das Beru-
fungsgericht hat somit nicht einen abweichenden Rechtssatz
aufgestellt und damit dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolg-
schaft verweigert, sondern für eine andere Sachlage die Mög-
lichkeit einer anderen Rechtsfolge bejaht. Darin liegt keine
Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Im Übrigen
steht die Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 BauGB 1987 in
einem engen Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot, denn sie
durfte nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen
den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB 1987 bezeichneten Anforderungen
widersprach. Auch die Fassung des BauGB 1998 stellt diesen Zu-
sammenhang heraus; nach § 125 Abs. 2 BauGB darf eine Erschlie-
ßungsanlage nur hergestellt werden, wenn sie den genannten An-
forderungen einschließlich des Abwägungsgebots entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Rojahn
Jannasch