Urteil des BVerwG vom 17.08.2011

Einheit, Anbau, Gebäude, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 25.11
OVG 10 A 2026/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Dr. Jannasch
und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene
beimisst.
Der Beigeladene möchte wissen, „ob und unter welchen Voraussetzungen“ die
Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3
BauNVO drittschützende Wirkung hat. In dieser Formulierung ist die Frage zu
unbestimmt, weil sie für eine Mehrzahl gedachter Fallgestaltungen einer Ant-
wort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehr-
buchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
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Die Zulassung der Grundsatzrevision kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
die Fragestellung darauf reduziert wird, ob § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO für den
unmittelbaren Grundstücksnachbarn drittschützend ist. Die Frage würde sich in
dem angestrebten Revisionsverfahren nämlich nicht stellen, da das Berufungs-
gericht den Drittschutz des Klägers nicht aus § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern aus
den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hergeleitet hat.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das
angefochtene Urteil weicht nicht von der Senatsentscheidung vom 24. Februar
2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BRS 63 Nr. 185) ab. Die Vorinstanz hat keinen
Rechtssatz aufgestellt, der einem in der Senatsentscheidung enthaltenen
Rechtssatz widerspricht. Sie hat - im Gegenteil - die Vorgabe des Senats über-
nommen, dass unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ei-
ne Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, und dass das Erfordernis der bau-
lichen Einheit nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträg-
licher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Aufgrund der kon-
kreten Umstände des Einzelfalls ist das Berufungsgericht jedoch zu dem Er-
gebnis gelangt, dass die Haushälfte des Beigeladenen mit dem die Form des
Hauses wegen seiner Abmessungen massiv verändernden Anbau und die
Haushälfte des Klägers nicht mehr in wechselseitig abgestimmter Weise zu-
sammengefügt sind. Der Beigeladene sieht den Anbau dagegen als unterge-
ordnetes, die Verträglichkeit der Haushälften nicht in Frage stellendes Bauteil
an. Er kritisiert, dass das Berufungsgericht das Merkmal der wechselseitigen
Verträglichkeit zu Unrecht verneint und daher aus der Entscheidung des Senats
vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) nicht die vermeintlich gebotenen rechtlichen
Folgerungen gezogen habe. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO ist damit nicht dargelegt, weil die unrichtige Anwendung eines höchst-
richterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, keine Divergenz begründet
(stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Petz
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