Urteil des BVerwG vom 17.08.2011, 4 B 25.11
Einheit, Anbau, Gebäude, Form
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 25.11 OVG 10 A 2026/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Dr. Jannasch und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene
beimisst.
3Der Beigeladene möchte wissen, „ob und unter welchen Voraussetzungen“ die
Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3
BauNVO drittschützende Wirkung hat. In dieser Formulierung ist die Frage zu
unbestimmt, weil sie für eine Mehrzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
4Die Zulassung der Grundsatzrevision kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
die Fragestellung darauf reduziert wird, ob § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO für den
unmittelbaren Grundstücksnachbarn drittschützend ist. Die Frage würde sich in
dem angestrebten Revisionsverfahren nämlich nicht stellen, da das Berufungsgericht den Drittschutz des Klägers nicht aus § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern aus
den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hergeleitet hat.
52. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das
angefochtene Urteil weicht nicht von der Senatsentscheidung vom 24. Februar
2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BRS 63 Nr. 185) ab. Die Vorinstanz hat keinen
Rechtssatz aufgestellt, der einem in der Senatsentscheidung enthaltenen
Rechtssatz widerspricht. Sie hat - im Gegenteil - die Vorgabe des Senats übernommen, dass unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, und dass das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haushälfte des Beigeladenen mit dem die Form des
Hauses wegen seiner Abmessungen massiv verändernden Anbau und die
Haushälfte des Klägers nicht mehr in wechselseitig abgestimmter Weise zusammengefügt sind. Der Beigeladene sieht den Anbau dagegen als untergeordnetes, die Verträglichkeit der Haushälften nicht in Frage stellendes Bauteil
an. Er kritisiert, dass das Berufungsgericht das Merkmal der wechselseitigen
Verträglichkeit zu Unrecht verneint und daher aus der Entscheidung des Senats
vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) nicht die vermeintlich gebotenen rechtlichen
Folgerungen gezogen habe. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO ist damit nicht dargelegt, weil die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, keine Divergenz begründet
(stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz Dr. Jannasch Petz
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice