Urteil des BVerwG vom 25.05.2005

Richteramt, Hochschule, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 25.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst tragen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. April 2005 abge-
laufenen Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt und begründet worden ist.
Weiterhin ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist
(§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch