Urteil des BVerwG vom 07.04.2004

Beweisantrag, Anfechtungsklage, DDR, Ausnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 25.04
OVG 3 L 33/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos-
ten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 113 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revisi-
on wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wegen ei-
ner Abweichung der angefochtenen von einer höchstrichterlichen Entscheidung oder
wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen ist.
1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 9 des in
Landesrecht übergeleiteten Denkmalpflegegesetzes der DDR vom 19. Juni 1975 mit
Art. 14 GG vereinbar ist. Sie missversteht das Verfahren nach § 133 Abs. 3 VwGO,
indem sie annimmt, die Frage der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Rechtsvor-
schrift mit Bestimmungen des Grundgesetzes verleihe einer Rechtssache grundsätz-
liche Bedeutung. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die fehler-
freie Anwendung des Grundgesetzes durch das Berufungsgericht zu prüfen. Zu ent-
scheiden ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob das Beru-
fungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts die Bedeutung des Art. 14 GG
verkannt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 -
NVwZ 1995, 700 <702>). Einen auf Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab bezogenen
Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde indessen nicht auf. Darüber hinaus scheitert
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die Zulassung der Revision daran, dass es sich bei dem Denkmalpflegegesetz der
DDR um Recht handelt, das bereits seit 1993 außer Kraft ist, und Rechtsfragen zu
ausgelaufenem Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil
mit einer Revisionsentscheidung keine auch für die Zukunft richtungsweisende Klä-
rung erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1996 - BVerwG
11 B 96.95 - NVwZ 1996, 1010). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel liegen
hier nicht vor. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass noch eine unüberschaubare An-
zahl von Fällen abzuwickeln ist, in denen das frühere Recht von Bedeutung ist.
Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob ein Gericht bei der
Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines im Wege der Anfechtungsklage zur Überprü-
fung gestellten Verwaltungsakts auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens oder der letzten mündlichen Verhandlung in
der Tatsacheninstanz abzustellen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, dass die Antwort auf diese Frage dem materiellen
Recht zu entnehmen ist (vgl. nur Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C
254.86 - BVerwGE 78, 243 <244>). Die Beschwerde zeigt einen weitergehenden
Klärungs- oder Korrekturbedarf nicht auf.
2. Die Divergenzrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Soweit die
Beschwerde mit ihr die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zuständigkeit der
Landkreise als Denkmalpflegebehörden angreift, mangelt es bereits an der erforder-
lichen Konkretisierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der
abgewichen sein soll, durch Benennung des Aktenzeichens oder wenigstens des
Datums. Darüber hinaus ist die Rüge nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde ar-
beitet keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil heraus, der von einem höchstrich-
terlichen Rechtssatz des Inhalts abwiche, die Unterschutzstellung eines Gebäudes
unter das Regime des Denkmalschutzrechts bedürfe einer gesetzlichen Ermächti-
gungsgrundlage.
Die Berufungsentscheidung enthält auch keinen Rechtssatz, der zu der Aussage im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 -
(BVerwGE 97, 79 <81 f.>) im Widerspruch stünde, maßgeblich für die Entscheidung
eines Gerichts seien bei allen Klagearten die Rechtsvorschriften, die sich im Zeit-
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punkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimäßen.
Diese Aussage bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung des Erfolgs einer Anfech-
tungsklage auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-
handlung vor dem Tatsachengericht abzustellen ist, sondern besagt, dass es unab-
hängig von der Klageart stets auf das materielle Recht ankommt (Gerhardt in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, Fußnote 109 zu Rn. 21).
3. Schließlich nötigt die Verfahrensrüge der mangelnden Erforschung des Sachver-
halts nicht zur Zulassung der Revision. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 86
Abs. 1 VwGO muss u.a. aufgezeigt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tat-
sachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vor-
nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hin-
gewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch
ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Auf-
klärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in
der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen,
zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 -
BVerwGE 74, 222 <223>).
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
Die Beschwerde trägt nicht vor, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-
gericht einen Beweisantrag zur umstrittenen Denkmaleigenschaft des Gebäudes
Pfaffenstraße 3 in Hagenow gestellt zu haben. Auch das Sitzungsprotokoll weist ei-
nen solchen Antrag nicht aus. Der in der Klageschrift angekündigte Beweisantrag
ersetzt den fehlenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Beschwerde legt ferner nicht dar, dass sich dem Beru-
fungsgericht die vermisste Sachverständigenbegutachtung hätte aufdrängen müs-
sen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Ge-
richtsakte OVG 3 L 32/99 das von ihm initiierte Gutachten des Beigeladenen zu 2
vom 10. April 2001 den übrigen Beteiligten übersandt und angefragt, ob dazu noch
Stellung genommen werden soll. Obwohl die Kläger darauf nicht geantwortet haben,
hat das Berufungsgericht zusätzlich in der mündlichen Verhandlung die Konservato-
rin Horn zur Denkmalwürdigkeit des fraglichen Gebäudes gehört. Frau Horn hat mit
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eingehender Begründung den Befund vom 10. April 2001 bestätigt, dass es sich bei
dem Gebäude um ein Denkmal handelt. Angesichts des im Berufungsverfahren be-
triebenen Aufwandes ist der Vorwurf der Beschwerde, die Vorinstanz habe pflicht-
widrig auf die Bestellung eines weiteren Sachverständigen verzichtet, nicht einmal im
Ansatz gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO
und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Dr. Paetow Halama Gatz