Urteil des BVerwG vom 13.03.2003

Richteramt, Hochschule, Rechtsmittelfrist

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 25.03 (4 PKH 2.03)
OVG 3 A 689/01.Z
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Brandenburg
vom 9. Dezember 2002 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfean-
trag ergeht gerichtskostenfrei. Im Übrigen wird
von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts ist unbegründet, weil die Beschwerde
des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO). Die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts
oder einen urteilsvertretenden Beschluss (vgl. § 125 Abs. 2
Satz 2 und 4 VwGO) ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 132
Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das ist
- zusammengefasst - der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat, die angegriffene Entscheidung von einer
höchstrichterlichen Entscheidung abweicht oder dem Oberverwal-
tungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ein Zulas-
sungsgrund ist vorliegend weder sinngemäß oder wenigstens im
Ansatz geltend gemacht noch ersichtlich. Ohne dass es noch dar-
auf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das
Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäu-
mens der Rechtsmittelfrist und mangels vorheriger Zulassung zu
Recht verworfen hat.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt eingelegt wurde und zudem ein Zulassungsgrund im
Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO weder dargelegt noch erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Für die
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sind keine Ge-
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richtsgebühren angefallen (vgl. § 1 Abs. 1 GKG). Von der Erhe-
bung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Paetow Lemmel Gatz