Urteil des BVerwG vom 05.09.2012

Bebauungsplan, Rüge, Verkehr, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 24.12
OVG 2 A 1518/10
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2012 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 59 925 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Frage,
welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtferti-
gung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Erhaltung und
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu stellen
sind,
entzieht sich in dieser Allgemeinheit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Un-
abhängig davon wäre sie nicht entscheidungserheblich. Ist - wie hier - die vorin-
stanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen ge-
stützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder
dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vor-
liegt. Daran fehlt es hier.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan, den die Beklagte dem
begehrten Vorbescheid entgegenhält, als insgesamt unwirksam angesehen.
Zum einen handele es sich bei der textlichen Festsetzung Nr. 4, die eine Ver-
1
2
3
- 3 -
kaufsflächenbegrenzung für zentrenrelevante Randsortimente auf maximal
2 500 m² vorsehe, um eine vorhabenunabhängige Kontingentierung, die unzu-
lässig sei. Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verkaufsflächenbegrenzung sei
die Unwirksamkeit der gesamten Sondergebietsfestsetzung der textlichen Fest-
setzung Nr. 4 und im Weiteren des ganzen Bebauungsplans. Die Gesamtun-
wirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4 schlage auf den übrigen Bebau-
ungsplan - und damit auch auf die Gewerbegebietsausweisung für das Vorha-
bengrundstück nebst ihrem partiellen Einzelhandelsausschluss - durch. Zum
anderen sei die das Vorhabengrundstück betreffende Gewerbegebietsauswei-
sung mit ihrem partiellen Einzelhandelsausschluss gleichfalls unwirksam. Diese
Unwirksamkeit erfasse die Festsetzung als Gewerbegebiet der textlichen Fest-
setzung Nr. 2 insgesamt.
Die Beklagte erkennt zwar, dass das Urteil auf zwei selbständig tragende Be-
gründungen gestützt ist (Beschwerdebegründung S. 14). Eine Rüge zur Un-
wirksamkeit des Bebauungsplans als Folge der Unwirksamkeit der Sonderge-
bietsfestsetzung formuliert sie aber nicht. Soweit sie den Einwand erhebt, der
Feststellung der Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung liege ein fehler-
haftes Verständnis des Begriffs des Randsortiments im tatsächlichen Sinne zu-
grunde, greift sie der Sache nach lediglich die tatrichterliche Würdigung des
Oberverwaltungsgerichts an und zeigt keinen Zulassungsgrund auf. Die in tat-
sächlicher Hinsicht für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindende Feststel-
lung „Fällt die maximale Verkaufsflächenbeschränkung für zentrenrelevante
Randsortimente im Sondergebiet weg, könnten Einzelhandelsbetriebe dort an-
gesichts dessen Größe - allein die ehemalige Brache nördlich des Vorhaben-
grundstücks ist ca. 14 000 m² groß - auf mehreren 1 000 m² Handel mit zen-
trenrelevanten Randsortimenten treiben, solange die diesbezügliche Verkaufs-
fläche 10 % des Gesamtbetriebs nicht erreicht“ (UA S. 17), wird mit Verfahrens-
rügen nicht angegriffen. Der Vorwurf, diese Feststellung sei „fernliegend“ ge-
nügt dafür nicht. Unabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht - wie der
Hinweis auf die diesbezügliche Verkaufsfläche von 10 % deutlich macht - er-
kannt, dass einem Randsortiment im Verhältnis zum Hauptsortiment eine un-
tergeordnete Bedeutung zukommt.
4
- 4 -
2. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen i.S.d. § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Divergenzrüge gegen die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, das im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtli-
chen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB ausgeführt hat, die Erschließung sei
- was keiner näheren Ausführung bedürfe - gesichert (UA S. 32), und meint, das
Gericht habe insoweit konkludent einen Rechtssatz aufgestellt, der von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Damit wird ein
Rechtssatzwiderspruch nicht aufgezeigt. Das Urteil enthält keine Feststellungen
dazu, dass sich die hinreichende Erschließung aus der bloßen Lage des
Grundstücks an der Bundesstraße ergebe und es auf die Verkehrserzeugung
des konkreten Vorhabens und die Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraße
nicht ankomme (Beschwerdebegründung S. 19). Mit dem Hinweis, es bedürfe
keiner näheren Ausführung, dass die Erschließung gesichert sei, macht das
Oberverwaltungsgericht vielmehr deutlich, dass es keinen Zweifel daran hat,
mithin aufgrund der konkreten Umstände des Falls evident ist, dass die vorhan-
dene Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewäl-
tigen kann. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist eine Frage der tatrichterlichen
Würdigung, die mit einer Divergenzrüge nicht angegriffen werden kann.
3. Die Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen ebenfalls nicht
zur Zulassung der Revision.
3.1 Mit der Rüge, der lapidare Satz, dass die Erschließung gesichert sei, genü-
ge nicht dem Begründungserfordernis, weil nicht erkennbar sei, welche Überle-
gungen für die Entscheidung in einem tragenden Aspekt maßgebend gewesen
sei (Beschwerdebegründung S. 21), wiederholt die Beklagte der Sache nach
ihren mit der Divergenzrüge erhobenen Vorwurf, dass es weitergehender Aus-
führungen und inhaltlicher Aufklärung bedurft hätte, um die Sicherung der Er-
schließung bejahen zu können (Beschwerdebegründung S. 19). Sie zeigt damit
keinen Fehler i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO auf, sondern setzt lediglich ihre Auffas-
sung, die Erschließung sei zweifelhaft, der Auffassung des Oberverwaltungsge-
richts entgegen, dass die Erschließung des Vorhabens evident sei, so dass es
5
6
7
8
- 5 -
auch keiner weiteren Begründung bedürfe. Dass die Begründung völlig unver-
ständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt,
welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. da-
zu Beschluss vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117
VwGO Nr. 31), behauptet auch die Beklagte nicht.
3.2 Soweit die Beklagte als weiteren Begründungsmangel i.S.d. § 138 Nr. 6
VwGO geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe es versäumt, die An-
forderungen des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf ein benachbart
gelegenes Grundstück zu prüfen, zeigt sie nicht auf, dass es auf der Grundlage
seiner Feststellungen, dass in der näheren Umgebung des Vorhabengrund-
stücks ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe bestehe, wobei das Be-
triebswerk der Bahn und der städtische Fuhrpark möglicherweise als erheblich
störende Gewerbebetriebe und damit als im Sinne von § 9 Abs. 1 BauNVO in-
dustriegebietstypisch zu qualifizieren sein könnten (UA S. 32), Anlass gehabt
hätte, auf die behauptete Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz Dr. Philipp Dr. Bumke
9
10