Urteil des BVerwG vom 09.08.2011

Hauptsache, Anfechtung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 24.11
OVG 1 A 11260/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 45 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) ge-
gen das vorinstanzliche Urteil aufzeigt. Der Beklagte rügt allein, dass im Urteil
eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen worden sei.
Mit dieser Rüge kann er keinen Erfolg haben, weil nach § 158 Abs. 1 VwGO die
Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Ent-
scheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. § 158 Abs. 1
VwGO bezweckt, die oberen Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung
zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Des-
halb steht die Vorschrift einer Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann
nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel zur Hauptsache zu einer Sachentschei-
dung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst
nach der - hier nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich (vgl. Be-
schluss vom 6. März 2002 - BVerwG 4 BN 7.02 - NVwZ 2002, 1385 <1386>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Philipp
Dr. Bumke
1
2