Urteil des BVerwG vom 07.06.2010

Beiladung, Bier, Verfahrensmangel, Verzicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 24.10
OVG 7 A 1235/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2010
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 35 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst. Der Kläger möchte die vorinstanzliche Auslegung des § 17 Abs. 3 BauO
NRW einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuführen. Dies ist nicht möglich, weil
die Vorschrift nicht Bestandteil des revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1
VwGO ist, sondern dem Landesrecht angehört, das nach § 173 VwGO, § 560
ZPO irrevisibel ist. Die Revision könnte auch dann nicht zugelassen werden,
wenn es dem Kläger um die Klärung der Frage ginge, ob die vorinstanzliche
Bestätigung der ordnungsbehördlichen Forderung nach Schaffung eines
zweiten Rettungsweges durch Errichtung einer Spindeltreppe mit Art. 14 Abs. 1
GG vereinbar ist. Eine Frage des Bundesrechts wäre nur aufgeworfen, wenn
dargelegt wäre, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen
die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Be-
schluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benut-
zungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegrün-
dung nicht gerecht.
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2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen
werden. Dass das Berufungsgericht die Nachbarn, zu deren Lasten von den
Abstandsflächenvorschriften abgewichen werden muss, nicht beigeladen hat,
ist kein Verfahrensfehler. Da nach der materiellrechtlichen Auffassung des Be-
rufungsgerichts, auf die es insoweit ankommt, die Nachbarn nicht Mitadressa-
ten der an den Kläger gerichteten ordnungsrechtlichen Verfügung sind (UA
S. 15 f.), war deren Beiladung nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO geboten (vgl. Bier,
in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 21). Der Verzicht auf
eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, die hier möglicherweise in
Betracht gekommen wäre, führt nicht zu einem Verfahrensmangel (Urteil vom
5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - NJW 1975, 70 <71>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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