Urteil des BVerwG vom 12.07.2007

Ausnahme, Mauer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 24.07
OVG 7 A 3782/05
In der Verwaltungsstreitsache
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- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Friedhoff, Mauer & Partner,
Viktoriastraße 73 - 75, 52066 Aachen -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch
und Dr. Hofherr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2007 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie be-
nennt keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.
Soweit sie sich mit der Auslegung und Anwendung von § 6 der BauO Nord-
rhein-Westfalen durch das Oberverwaltungsgericht auseinandersetzt, handelt
es sich überdies um nicht revisibles Recht. Die Beschwerde lässt auch keine
über den Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung er-
kennen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG
Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch Dr. Hofherr
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