Urteil des BVerwG vom 10.05.2005

Veränderte Verhältnisse, Anpassung, Vertragserfüllung, Leistungsklage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 24.05
OVG 8 A 10846/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 118 359,30 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob das Anpas-
sungsverlangen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dem Erfüllungsverlangen als Einre-
de nur dann entgegengehalten werden kann, wenn es mit einem zumutbaren Ange-
bot zur Anpassung eines Vertrages verbunden ist.
Diese Frage lässt sich, soweit sie sich in einem Revisionsverfahren stellen würde,
auch ohne Durchführung des Revisionsverfahrens beantworten. Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anspruch auf Anpassung eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages an wesentlich veränderte Verhältnisse nach § 60
Abs. 1 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG für die öffentlich-rechtliche Verwal-
tungstätigkeit der Behörden des Landes Rheinland-Pfalz gilt, bei Weigerung einer
Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf die Anpassung gerichtete Leistungsklage
durchzusetzen (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97,
331 <340>). Um dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung zu tragen, ist es
jedoch für zulässig erachtet worden, das Anpassungsverlangen auch einredeweise
einem im Klagewege verfolgten Anspruch aus dem Vertrag entgegenzuhalten (vgl.
BVerwG, Urteile vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - NVwZ 1998, 1075
und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschluss vom
19. Februar 2003 - BVerwG 9 B 85.02 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 7). Unabhän-
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gig davon, ob das Anpassungsverlangen im Wege der Leistungsklage oder der Ein-
rede geltend gemacht wird, kann eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geän-
derten Verhältnisse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur verlangt werden, wenn die
Vertragsanpassung auch der anderen Vertragspartei zuzumuten ist. Das Oberver-
waltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anpassungsver-
langen, das mit einem Angebot zu einer unzumutbaren Vertragsanpassung verbun-
den ist, dem Anspruch auf Vertragserfüllung nicht entgegengehalten werden kann.
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anpassungs-
verlangen überhaupt mit einem konkreten Anpassungsangebot verbunden sein
muss, um dem Anspruch auf Vertragserfüllung entgegengehalten werden zu können,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn nach den tatsächlichen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte den Klägern ein kon-
kretes Anpassungsangebot, das auch die Höhe des von den Klägern für die Bereit-
stellung der Stellplätze zu zahlenden Geldbetrags bestimmte, unterbreitet.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die gel-
tend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - (a.a.O.) ist nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist gege-
ben, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre
Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Das
Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbe-
stand der Divergenz nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung
der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet wird.
a) Einen abstrakten Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, von dem das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auffassung, dass die
Beklagte den Klägern die wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage nur entge-
genhalten könne, wenn sie ihrerseits ein zumutbares Anpassungsangebot unterbrei-
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te, abgewichen sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie weist vielmehr selbst
darauf hin, dass im damaligen Verfahren über ein konkretes Anpassungsangebot
seitens der beklagten Partei nicht zu entscheiden war.
b) Soweit die Beschwerde zur Begründung der Divergenzrüge ausführt, das Ober-
verwaltungsgericht habe durch die Verurteilung zur Herstellung von Garagenstell-
plätzen "im Bereich der sog. Tiefgarage Hopfengarten oder auf einem zwischen Hop-
fengarten und Heringsbrunnen in der Altstadt liegenden Grundstück" mit der zweiten
Alternative eine Anpassung des Vertrages vorgenommen, die ihr nicht zuzumuten
sei, lässt sie die erforderliche Herausarbeitung divergierender Rechtssätze bereits im
Ansatz vermissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp