Urteil des BVerwG vom 29.05.2002

Rechtseinheit, Öffentlich, Wohnhaus, Ausnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 24.02
VGH 2 B 96.3065
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 112,92 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; denn das Be-
schwerdevorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1
bis 3 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision.
1. Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, dass sich an
seinem Wohnhaus Risse gebildet hätten, die auf Grundwasserab-
leitungen zurückzuführen seien, die der Beigeladene seit Er-
richtung des streitbefangenen Gebäudes ständig mittels elekt-
rischer Pumpanlage vornehme. Er rügt, dass das Berufungsge-
richt seinen Antrag, zu diesem Sachverhalt ein Sachverständi-
gengutachten einzuholen, abgelehnt habe, und sieht darin eine
Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) sowie einen Aufklärungsmangel (§ 86
Abs. 1 VwGO). Die Aufklärungsrüge genügt den Darlegungsanfor-
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derungen nicht, weil nicht substantiiert dargetan wird, dass
sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage s e i n e r
R e c h t s a u f f a s s u n g eine weitere Sachver-
haltsaufklärung in der bezeichneten Richtung hätte aufdrängen
müssen. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass das Berufungsge-
richt ihn wegen der geltend gemachten Gebäudeschäden auf den
Zivilrechtsweg verwiesen und im Einzelnen begründet hat, dass
sein Vorbringen zu den Wasserschäden im Rahmen des hier zu
entscheidenden öffentlich-rechtlichen Nachbarstreits betref-
fend die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nicht
entscheidungserheblich sei (vgl. S. 10 der Urteilsabschrift).
Aus diesem Grund ist auch der mit der Aufklärungsrüge verbun-
dene Vorwurf des Klägers, ihm sei insoweit im Berufungsverfah-
ren das rechtliche Gehör versagt worden, unschlüssig.
2. Die erhobenen Divergenzrügen sind ebenfalls unzulässig.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur
vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muss
in der Beschwerdebegründung durch Darlegung der als solche
miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden entschei-
dungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt auch
nicht ansatzweise einen abstrakten Rechtssatz des Berufungsur-
teils dar, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestell-
ten ebensolchen Rechtssatz widerspricht. Die Beschwerdebegrün-
dung erschöpft sich in Angriffen gegen die berufungsgerichtli-
che Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall. Das
gilt für die Ausführungen zu "Eingriffen in das Säuleneigen-
tum" bzw. in die "Sachsubstanz" des Eigentums ebenso wie für
die Ausführungen zum Bestandsschutz einer rechtmäßig errichte-
ten baulichen Anlage. In der Sache erhebt die Beschwerde nach
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Art einer Berufungsbegründung den Vorwurf, das Berufungsge-
richt habe die hierzu in den näher bezeichneten Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts (und des Bundesgerichtshofs)
entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall unrichtig ange-
wendet. Dieses Vorbringen genügt nicht, um eine Abweichung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzutun.
3. Die Beschwerde wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung auf.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im
künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtsein-
heit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss des-
halb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür an-
gegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder
Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Im
allgemeinen Interesse klärungsbedürftig kann nur eine Rechts-
frage sein, die über die konkreten Umstände des jeweiligen
Streitfalls hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt
werden kann. Ausführungen in diese Richtung enthält die Be-
schwerdebegründung nicht. Sie bringt zwar die Ansicht des Klä-
gers zum Ausdruck, es handele sich um eine "grundsätzliche
Rechtssache", begründet diesen Standpunkt aber nicht in der
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise. Die Ausführun-
gen der Beschwerde zur Erforderlichkeit einer wasserrechtli-
chen Prüfung nach dem Landeswassergesetz, zur Verletzung des
Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme, zur Rechtmäßigkeit
der dem Kläger 1960 erteilten Baugenehmigung sowie zur Einhal-
tung der landesrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen
sind auf die besonderen Umstände des Streitfalls zugeschnit-
ten, die einer verallgemeinerungsfähigen Klärung gar nicht zu-
gänglich wären. Die in der Beschwerdebegründung zitierten Vor-
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schriften der Landesbauordnung und des Landeswassergesetzes
gehören überdies zum nicht revisiblen Landesrecht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162
Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Rojahn Jannasch