Urteil des BVerwG vom 17.06.2015

Verfahrensmangel, Duldung, Beweislast, Ermessensausübung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.15
OVG 10 A 1432/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar
2015 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
Die Beschwerde legt weder eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
noch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
dar. Die Rechtssache gewinnt nicht allein dadurch grundsätzliche Bedeutung,
dass der Kläger die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für fehlerhaft
hält und er Grundrechte verletzt sieht. Zur Darlegung der grundsätzlichen Be-
deutung bedarf es vielmehr der Formulierung einer bestimmten, höchstrichter-
lich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es. Die Beschwerde übersieht ferner, dass
Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
als Landesrecht nicht revisibel sind.
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Die Beschwerde zeigt auch keinen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO auf. Ein Verfahrensmangel ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tat-
sachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird
(stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde genügt diesen Anforderun-
gen nicht.
Die Beschwerde führt nichts dazu aus, warum das Vorgehen nach § 130a
VwGO vorliegend rechtswidrig sein könnte. Soweit sie in diesem Zusammen-
hang einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs durch eine Überra-
schungsentscheidung andeutet, bleibt der Vortrag unsubstantiiert.
Die Rüge im Zusammenhang mit der Würdigung des Genehmigungsantrags
und -verfahrens im Jahr 1987 ist nicht schlüssig erhoben. Das Oberverwal-
tungsgericht hat keine Veranlassung gesehen, den aus seiner Sicht vagen und
inhaltlich nicht substantiierten Angaben des Klägers zu einer mündlich erteilten
Duldung im Wege der Amtsermittlung weiter nachzugehen (BA S. 12). Der Klä-
ger wendet sich gegen die tatrichterliche Würdigung des Genehmigungsantrags
und -verfahrens aus dem Jahr 1987, welche dieser Einschätzung zugrunde
liegt. Er zeigt aber nicht - wie erforderlich - auf, welche für geeignet und erfor-
derlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung einer mündlich
erteilten Duldung in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststel-
lungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraus-
sichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu ei-
ner für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
Die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe die Unwirk-
samkeit des maßgeblichen Bebauungsplans gerügt (anders BA S. 6) kann nicht
zum Erfolg der Beschwerde führen. Allein maßgeblich ist, dass das Oberverwal-
tungsgericht den Bebauungsplan für wirksam gehalten hat. Falls die Beschwer-
de einen Gehörsverstoß rügen sollte, legt sie nicht dar, warum es einer Ausei-
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nandersetzung mit den nicht näher erläuterten Hinweisen auf eine "fehlerhafte
Ermessensausübung" und "unzureichende Merkmalsbegründung" bedurft ha-
ben könnte.
Die Ausführungen der Beschwerde zur Beweislast sowie zur Sachverhaltswür-
digung betreffen Fragen des materiellen Rechts und führen schon daher nicht
zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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