Urteil des BVerwG vom 15.09.2014

Notwendige Streitgenossenschaft, Verfahrensmangel, Beweisantrag, Trennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.14
OVG 1 LB 100/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Das Verfahren des Klägers zu 5) wird abgetrennt und er-
hält das Aktenzeichen BVerwG 4 B 50.14.
Die Beschwerde der Kläger zu 1) bis 4) gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014
wird zurückgewiesen, die Beschwerde des Klägers zu 6)
wird verworfen.
Die Kläger zu 1) bis 4) und zu 6) tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren vor der Trennung auf 480 000 €, nach der
Trennung auf 400 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
I. Die Abtrennung des Verfahrens des Klägers zu 5) beruht auf § 93 Satz 2
VwGO.
Der Bevollmächtigte des Klägers zu 5) hat mit Schreiben vom 25. August 2014
mitgeteilt, dass sein Mandant nach Angaben des Standesamtes Hamburg-Nord
verstorben sei. Dieser Umstand führt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239
Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes zur Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bis
zu dessen Aufnahme durch den/die Rechtsnachfolger. Da keine notwendige
Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO) vorliegt und um den Ver-
fahren der Kläger zu 1) bis 4) und zu 6) seinen Fortgang geben zu können, war
folglich die Abtrennung des Verfahrens des Klägers zu 5) angezeigt.
II. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Kläger zu 1)
bis 4) bleibt ohne Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind entweder
schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache
dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher
höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu-
grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und ent-
scheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
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78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011
- BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
a) Die Frage,
ob es für die Heilung von eventuellen Bekanntgabemän-
geln, die einen falschen Empfänger betreffen, auf den
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als letzten
maßgeblichen Zeitpunkt ankommt oder eine Heilung auch
noch im laufenden Gerichtsverfahren möglich ist,
knüpfen die Kläger zu 1) bis 4) an die nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible
Vorschrift des § 41 Abs. 1 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG Bestandteil
des Landesrechts ist. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren allerdings
nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beseiti-
gungsverfügungen keine formellen Fehler aufweisen, insbesondere den Adres-
saten ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind (UA S. 13). Die Kläger
zu 1) bis 4) werfen ihre Frage vor dem Hintergrund auf, dass nach ihrer Ansicht
die Beseitigungsverfügungen an den Nachlassverwalter hätten gerichtet werden
müssen. Ihnen ist mit dem Oberverwaltungsgericht (UA S. 13) entgegenzuhal-
ten, dass es eine Frage des materiellen Rechts ist, ob der Adressat zu der ihm
aufgegebenen Handlung verpflichtet werden darf.
b) Die Frage,
ob im Fall einer Nachlassverwaltung, die Grundstücke mit
bauordnungswidrigem Bestand umfasst, der Nachlass-
verwalter Adressat bauordnungsrechtlicher Verfügungen
sein muss oder dies auch die Erben sein können, denen
zwar die Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis be-
züglich insoweit befangener Grundstücke entzogen ist, die
aber materiellrechtlich Eigentümer sind,
betrifft kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht
hat angenommen, dass nach § 61 Satz 1 NBauO a.F. auch die Eigentümer für
die Zustände auf dem strittigen Gelände verantwortlich sind (UA S. 13). Daran
ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.
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c) Die Fragen,
ob die allgemeine Opfergrenze im Rahmen der Verhält-
nismäßigkeitsprüfung auch zu Lasten der Erben durchbro-
chen werden darf, wenn eine bewusste oder fahrlässige
Risikoübernahme nur dem Erblasser oder dessen Vor-
eigentümer vorgeworfen werden kann,
bejahendenfalls, ob die Haftung der Erben über die allge-
meine Opfergrenze hinaus zeitlich und inhaltlich auch über
mehrere Erbfälle hinaus nicht eingeschränkt ist,
ob es einem Erben zumutbar ist, seine Vermögenspositio-
nen als Gesamtrechtsnachfolger insgesamt aufzugeben,
um einer vom Erblasser (oder dessen Vorgänger) begrün-
deten erweiterten Zustandshaftung zu entgehen,
beziehen sich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Ermes-
sensbetätigung des Beklagten. Wie bei Erlass einer Beseitigungsanforderung,
die - wie hier - auf landesrechtlicher Grundlage (§ 89 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4
Niedersächsische Bauordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Februar
2003, Nds. GVBl. 2003, 89) ergangen ist, das Ermessen entsprechend dem
Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens
liegen, ist dem Landesrecht zu entnehmen (vgl. Urteil vom 21. März 2013
- BVerwG 4 C 14.11 - juris Rn. 10; stRspr). Fragen revisiblen Landesrechts
können sich insoweit nur ergeben, als sie § 40 VwVfG betreffen. Zu dieser Vor-
schrift wirft die Beschwerde aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf. Dass für die Ermessenserwägungen auch Vorgaben des Bundesrechts zu
beachten sein können, kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg
verhelfen, weil sie nicht aufzeigt, dass sich zu den als verletzt gerügten Art. 14
Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 114 VwGO Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellen.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des ange-
fochtenen Urteils zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Sep-
tember 2002 - BVerwG 4 B 52.02 - (Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz
Nr. 84) zuzulassen.
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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten,
die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit
dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungs-
gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wider-
sprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B
166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde stellt dem inkriminierten Rechtssatz des Oberverwaltungsge-
richts, ein Für und Wider eines Einschreitens gegen baurechtswidrige Zustände
brauche nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet sei, dass
ganz bestimmte Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorlä-
gen (UA S. 23), keinen divergierenden Rechtssatz aus dem Beschluss des Se-
nats vom 9. September 2002 (a.a.O.) entgegen. Das wäre auch nicht möglich;
denn ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Für und Wider eines Einschreitens
gegen baurechtswidrige Zustände stets und ausnahmslos abgewogen werden
müsse, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.
3. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann be-
zeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Be-
schlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314
ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 a.a.O.). Die Frage, ob das vorinstanzliche
Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen
Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt
sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 -
BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B
38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21
Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22> und vom 20. Dezember 2010
- BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18).
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Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht zur Höhe des Ver-
kehrswertes des streitgegenständlichen Grundstücks kein Sachverständigen-
gutachten eingeholt und den entsprechenden Beweisantrag des Klägers zu 6)
verfahrenswidrig abgelehnt habe. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensfeh-
ler nicht schlüssig dargetan. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Kläger zu 1)
bis 4) auf diesen vermeintlichen Verfahrensfehler berufen können, denn sie ha-
ben einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor
dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt. Jedenfalls legen sie nicht dar, dass
auf der Grundlage der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts die Ablehnung des Beweisantrages als (jedenfalls) rechtlich un-
erheblich (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2014
S. 12 sowie UA S. 27) im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. hierzu
BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141
<143 f.> und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <311>;
BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 16), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt
ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE
79, 51 <62>). In Wahrheit wenden sich die Kläger gegen den Standpunkt des
Oberverwaltungsgerichts, dass die angeordnete Beseitigung auch dann zumut-
bar wäre, wenn die Beseitigungskosten den Verkehrswert um 80 000 € über-
schritten, weil die Rechtsvorgänger der Kläger zu 1) bis 4) sowie diese selbst
das Risiko einer Inanspruchnahme zur Beseitigung freiwillig übernommen oder
jedenfalls sehenden Auges in Kauf genommen hätten (UA S. 27). Mit Angriffen
gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann aber grundsätzlich ein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet wer-
den (Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 f. und vom 12. März 2004
- BVerwG 6 B 2.04 - juris Rn. 17). Verfahrensfehler sind insoweit allenfalls
durch eine im Einzelfall willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung - etwa
in der Form widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder infolge
von Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - denkbar (Beschluss vom
23. September 2004 - BVerwG 6 B 50.04 - juris Rn. 4). Derartiges legen die
Kläger zu 1) bis 4) jedoch nicht dar.
III. Auch die Beschwerde des Klägers zu 6) bleibt ohne Erfolg.
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1. Der Kläger zu 6) behauptet in seiner Beschwerde die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unter verschiedenen Aspek-
ten. Insofern genügt diese aber nicht den Darlegungserfordernissen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu oben unter II.1.). Zum Teil formuliert der Klä-
ger zu 6) schon keine Frage, die grundsätzlicher Klärung bedürfte. Soweit er
dies tut, legt er nicht dar, warum seinen Fragen eine fallübergreifende Bedeu-
tung zukommt und warum deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Der Sache nach greift die Beschwerde lediglich die konkrete Rechtsauslegung
und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Gewande einer Grundsatzrü-
ge an. Damit missversteht sie den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde.
Diese dient nicht der sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung.
Eine solche Nachprüfung kann erst im Rahmen einer auf der Grundlage der
gesetzlichen Zulassungsgründe ermöglichten Revision erfolgen.
2. Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
a) Soweit der Kläger zu 6) den Tatbestand des Urteils des Oberverwaltungsge-
richts für „inhaltlich teilweise unrichtig, teilweise unvollständig“ hält (Beschwer-
debegründung vom 14. Mai 2014 S. 3 Mitte und S. 4 unten), ist dieser Vortrag
nicht geeignet, einen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bele-
gen. (Vermeintliche) Fehler im Tatbestand des Urteils des Oberverwaltungsge-
richts hätte der Kläger zu 6) durch einen Antrag nach § 119 Abs. 1 VwGO (Tat-
bestandsberichtigung) korrigieren lassen müssen (vgl. Beschluss vom 7. Juni
1989 - BVerwG 2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5).
b) Mit dem Vortrag, die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Betriebsunterla-
gen insbesondere für die Jahre vor dem 6. September 2000, aber auch für die
Zeiträume nach dem 6. September 2000, sei verfahrensfehlerhaft unterblieben,
macht die Beschwerde bei wohlwollender Betrachtung eine Verletzung der ge-
richtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Dazu hätte aber u.a.
dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme
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der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinge-
wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfah-
rensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung
von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, z.B. Beschluss vom 20. Sep-
tember 2007 - BVerwG 4 B 38.07 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt
die Beschwerde nicht. Sie legt nicht dar, dass der Kläger zu 6) in der Beru-
fungsinstanz auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat zudem und anders als der Kläger zu 6) be-
hauptet, nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb auf die Einnahmen für das
Jahr 2011/2012 abgestellt, sondern in Bezug auf einen (vermeintlichen) forst-
wirtschaftlichen Betrieb (UA S. 17). Bezüglich einer etwaigen landwirtschaftli-
chen Betätigung hat es ausgeführt, dass der Kläger zu 6) insofern keine Anga-
ben zu seinen Einnahmen gemacht habe (UA S. 17).
c) Schließlich rügt der Kläger zu 6), das Oberverwaltungsgericht habe sich mit
der Frage, ob die Betonringstraße überhaupt eine Anlage i.S.v. § 35 BauGB
darstelle, nicht befasst und sei auch auf die Argumentation der Kläger, dass für
die Anordnung der Beseitigung der Betonringstraße keine rechtliche Grundlage
bestehe, nicht eingegangen. Diese Rüge, die der Senat als Gehörsrüge ver-
steht, genügt nicht den Darlegungserfordernissen. Wie bereits ausgeführt, ist
ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann be-
zeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dazu genügt
die bloße Schilderung von Tatsachen nicht. Der Mangel muss vielmehr auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Beschluss
vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5;
siehe auch Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde
in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.).
Das ist hier nicht geschehen. Die Beschwerde setzt sich mit dem Begriff des
Vorhabens im Sinne des § 29 BauGB, an den § 35 BauGB anknüpft, nicht aus-
einander.
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IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO i.V.m.
§ 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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