Urteil des BVerwG vom 26.07.2011

Wirkung Ex Tunc, Bebauungsplan, Genehmigung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.11
OVG 7 A 45/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2011 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 52 425 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beklagte die Frage,
ob ein Änderungsbebauungsplan, in dem aus Anlass der Änderung anderer
Festsetzungen auch die Auflagen der Genehmigung des Ursprungsbebauungs-
planes übernommen werden, den bisher fehlenden Beitrittsbeschluss ersetzt
und der bis dahin - schwebend - unwirksame Bebauungsplan jedenfalls mit
Wirkung ex tunc ab Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplanes wirk-
sam wird (S. 3 der Beschwerdebegründung). Diese Frage bedarf nicht der Klä-
rung in einem Revisionsverfahren. Sie ist auf der Grundlage der vorhandenen
Senatsrechtsprechung mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu ver-
neinen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Bebauungsplan, der der
Genehmigung bedarf, nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Ge-
meinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßga-
1
2
3
- 3 -
ben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Geneh-
migung und der Auslegung so nicht beschlossen worden ist; der vom zuständi-
gen Organ beschlossene und der mit Maßgaben beschränkt genehmigte Be-
bauungsplan müssen inhaltlich übereinstimmen; beziehen sich die Maßgaben
auf den materiellen Inhalt des Plans, so muss sich die Gemeinde, bevor sie den
Bebauungsplan in Kraft setzt, den neuen Planinhalt durch einen erneuten Sat-
zungsbeschluss zu Eigen machen (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG
4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 71 f. - juris Rn. 12 m.w.N.).
Wirksam wird ein unter inhaltlichen Auflagen genehmigter Plan hiernach nur,
wenn die Gemeinde den Maßgaben - ggf. nach Durchführung eines erneuten
Beteiligungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 4 B
78.09 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 43 - juris Rn. 72) - beitritt und den Be-
bauungsplan anschließend bekannt macht (zu den Anforderungen an die Be-
kanntmachung vgl. Beschluss vom 3. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 55.09 - ZfBR
2010, 581 - juris Rn. 13). Diese Verfahrensschritte können durch die Beschluss-
fassung über einen Änderungsbebauungsplan und dessen Bekanntmachung
nicht ersetzt werden, auch wenn dieser aus Anlass der Änderung anderer Fest-
setzungen die Auflagen der Genehmigung des Ursprungsbebauungsplans
übernimmt. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über
die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und
Aufhebung. Die Änderung eines Bebauungsplans hat selbständiger Gegen-
stand der gemeindlichen Beschlussfassung zu sein; schon dies steht der An-
nahme entgegen, die Beschlussfassung über die Änderung des Ursprungsbe-
bauungsplans könne konkludent den Beitritt zu den der Genehmigung beigefüg-
ten Maßgaben enthalten (vgl. Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 -
BRS 50 Nr. 2 S. 6, dort zur Aufhebung eines Bebauungsplans). Anhaltspunkte
dafür, dass der Rat der Beklagten zugleich mit der Beschlussfassung über die
4. Änderung des Bebauungsplans auch den Auflagen des Regierungspräsiden-
ten zu der Genehmigung des Ursprungsbebauungsplans beitreten wollte, hat
das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen können (UA S. 18).
2. Die Beklagte möchte außerdem rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob ein
Änderungsbebauungsplan bereits dann ein selbständiger Bebauungsplan ist,
wenn er im Original-Bebauungsplan bereits festgesetzte Regelungen erneut
4
- 4 -
festsetzt und nur einige Festsetzungen ändert, ohne in einen planerischen Ge-
samtabwägungsprozess einzutreten (S. 4 f. der Beschwerdebegründung). Die-
se Frage kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls oh-
ne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Sie ist mit
dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen.
Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine nachfolgende Satzung
zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt nach der Rechtsprechung
des Senats davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom In-
halt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist.
Werden - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - etwa sämtliche
Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der „Änderung“ durch neue Fest-
setzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungs-
prozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei
dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht
erschiene; werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungspla-
nung im Übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass
nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwä-
gungsprozess eingetreten zu werden braucht; dann kann die nunmehr geltende
planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Ein-
heit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (Beschluss vom
30. September 1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70
S. 116 - juris Rn. 18). Wenn der Änderungsbebauungsplan sämtliche Festset-
zungen des unwirksamen Ursprungsplans entweder ändert oder ohne inhaltli-
che Änderung neu festsetzt, kann der Änderungsbebauungsplan hiernach nur
wirksam sein, wenn das zuständige Organ der Gemeinde alle Festsetzungen
inhaltlich abgewogen hat, also bezüglich der Gesamtplanung nochmals inhalt-
lich in den Abwägungsprozess eingetreten ist. Hat es - wie hier - die Abwägung
auf die inhaltlich geänderten Festsetzungen beschränkt, fehlt, wenn der Ur-
sprungsbebauungsplan unwirksam ist, für die aus diesem Plan übernommenen
Festsetzungen jede Abwägung. Für den Fall, dass der Änderungsplan nicht
sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans neu trifft, hat der Senat den Än-
derungsplan als inhaltlich eigenständig anerkannt, wenn jedenfalls sämtliche
Festsetzungen erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen
5
- 5 -
worden sind. Dass eine solche Gesamtabwägung entbehrlich ist, wenn der Än-
derungsplan alle Festsetzungen des Ursprungsplans durch neue Festsetzun-
gen ersetzt, folgt daraus entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Bumke
6