Urteil des BVerwG vom 13.07.2010

Urteil vom 13.07.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.10, 4 PKH 2.10
OVG 2 A 1119/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren über die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2010 mit Schriftsatz
vom 6. Juli 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen. Damit ist auch der Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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