Urteil des BVerwG vom 28.06.2007

Treu Und Glauben, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.07
OVG 1 KO 163/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 102 258,37 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Beschwerde möchte mit den von ihr formulierten Fragen rechtsgrundsätz-
lich geklärt wissen, unter welchen Voraussetzungen die zwischen den Beteilig-
ten geschlossene Modernisierungsvereinbarung vom 30. März/7. April 1998 aus
wichtigem Grund gekündigt werden kann. Damit ist eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht bezeichnet. Dass auch öf-
fentlich-rechtliche Verträge nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB so
auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ob unter Berücksichtigung
dieses Auslegungsgrundsatzes ein Verstoß gegen Vergabebestimmungen zur
Kündigung der Modernisierungsvereinbarung berechtigt und innerhalb welcher
Frist eine Kündigung ausgesprochen werden muss, hängt vom Inhalt der kon-
kreten Modernisierungsvereinbarung und den sonstigen tatsächlichen Umstän-
den des Falles, insbesondere dem Gewicht des Verstoßes gegen die Vergabe-
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bestimmungen ab. Verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse sind insoweit nicht
zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
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