Urteil des BVerwG vom 18.05.2005

Bebauungsplan, Ziegel, Bestimmtheit, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.05
OVG 1 LB 37/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechts-
sache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladenen beimes-
sen.
Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob es "zur hinreichen-
den Berücksichtigung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6 BauGB und des Be-
gründungserfordernisses nach § 9 Abs. 4 BauGB einer konkreten und hinreichend
bestimmten Regelung auch hinsichtlich Gestaltungsregeln" bedarf. Die Frage zielt
auf die im Streitfall umstrittene baugestalterische Festsetzung zur Dachgestaltung,
nach der nur Ziegel- und Dachsteine u.a. "in roten bis braunen Farbtönen" zulässig
sind. Die aufgeworfene Rechtsfrage würde sich in einem Revisionsverfahren aus
mehreren Gründen nicht stellen.
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Die Fragestellung geht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Das
Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die umstrittene Festsetzung zu den Dachma-
terialien eine örtliche Baugestaltungsvorschrift im Sinne von § 92 Abs. 1 Nr. 1 LBO
darstellt und als solche gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan Nr. 34 der
Klägerin aufgenommen worden ist. Die Aufnahme in den Bebauungsplan lässt den
landesrechtlichen Charakter dieser Regelung als Norm des Bauordnungsrechts un-
berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 4 C 3.94 - NVwZ 1995,
899 <900>; Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11
§ 29 BauGB Nr. 52 = NVwZ 1994, 1010 <1011>). Rechtsgrundlage solcher bauge-
stalterischen Festsetzungen bleibt das Landesrecht. Soweit durch landesrechtliche
Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich deshalb der zulässige In-
halt dieser Festsetzungen nicht nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs. § 9
Abs. 4 BauGB gestattet es den Bundesländern zwar, das Abwägungsgebot des § 1
Abs. 7 BauGB n.F. (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) bei dem Erlass örtlicher Bauvorschriften
für anwendbar zu erklären. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedoch zu
entnehmen, dass dies in Schleswig-Holstein nicht geschehen ist. Das bauplanungs-
rechtliche Abwägungsgebot findet deshalb auf die hier umstrittene Festsetzung zur
Dachgestaltung keine Anwendung.
Die Beschwerde entnimmt der Vorschrift des § 9 Abs. 4 BauGB ein "Begründungser-
fordernis". Dabei unterliegt sie einem Missverständnis. Diese Vorschrift erweitert die
Festsetzungsmöglichkeiten um Regelungen, die auf Landesrecht beruhen. § 9 Abs. 8
BauGB bestimmt, dass dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist. Ob
und in welchem Umfang die Begründung eines Bebauungsplans im Einzelnen Auf-
schluss über den Abwägungsvorgang geben muss, ist eine Frage des Einzelfalls und
einer verallgemeinerungsfähigen Klärung grundsätzlicher Art nicht zugänglich (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 3. November 1992 - BVerwG 4 NB 28.92 - NVwZ-RR 1993,
286).
Soweit die Beschwerde die vorbezeichnete Fragestellung mit weiteren Fragen zum
rechtlich gebotenen Maß hinreichender Bestimmtheit einer Baugestaltungsregelung
verbindet, nach der Ziegel- und Dachsteine nur "in roten bis braunen Farbtönen" zu-
lässig sind, wirft sie keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen des revisiblen Rechts
auf. Bebauungspläne sind Bestandteil des nicht-revisiblen Landesrechts, deren Aus-
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legung dem Tatrichter vorbehalten ist. Welches Maß an Bestimmtheit oder Be-
stimmbarkeit eine baugestalterische Festsetzung aufweisen muss, um ihre Steue-
rungsfunktion im Rahmen eines Bebauungsplans erfüllen zu können, beurteilt sich
nach den konkreten Zielvorstellungen der Gemeinde und unterliegt der tatrichterli-
chen Würdigung. Der Sache nach stellen die von der Beschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen einen Angriff gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und
Planauslegung dar. Mit solchen auf den Einzelfall zugeschnittenen Rügen kann die
grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Philipp