Urteil des BVerwG vom 24.06.2004

Grundstück, Begriff, Hindernis, Gebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.04
VGH 8 S 1787/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - (BauR
1988, 444 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 127) liegt nicht vor. Der Revisi-
onszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur gegeben,
wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundes-
verwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember
1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
Nach Ansicht der Beschwerde stellt der Verwaltungsgerichtshof den Rechtssatz auf,
dass ein Bebauungszusammenhang über ein Hindernis, das angesichts seiner Breite
optisch nicht verbindend wirkt, hinweg selbst dann nicht angenommen werden kann,
wenn sich die Bebauung jenseits dieses Hindernisses fortsetzt und eine mögliche
Bebauung alsbald auf andere Grenzen stößt.
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Einen derartigen Rechtssatz enthält das angegriffene Urteil weder ausdrücklich noch
sinngemäß. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C
2.66 - BVerwGE 31, 20, 21) davon ausgegangen, dass ein Bebauungszusammen-
hang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB eine tatsächlich aufeinander folgende, eben
zusammenhängende Bebauung voraussetzt, die - trotz gegebenenfalls vorhandener
Baulücken - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.
Einen Bebauungszusammenhang in diesem Sinne zwischen dem Baugrundstück
des Klägers und der nordöstlich der Meersburger Straße gelegenen Bebauung hat es
"wegen des Abstands zum Grundstück des Klägers, der topografischen Situation und
der trennenden Wirkung der Meersburger Straße" (UA S. 9) abgelehnt. Diese Be-
gründung ist das Ergebnis der konkreten tatrichterlichen Beurteilung der für die
Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse; einen
abstrakten Rechtssatz enthält sie nicht. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Beur-
teilung, dass die Meersburger Straße nicht nur "nicht verbindend", sondern "ersicht-
lich trennend" (UA S. 9) wirke, hat sich dem Berufungsgericht die Rechtsfrage, ob ein
Bebauungszusammenhang über ein optisch nicht verbindend wirkendes Hindernis
hinweg angenommen werden kann, nicht gestellt. Es hat diese Rechtsfrage
dementsprechend auch nicht verneint. Auf den Inhalt der von der Beschwerde ange-
führten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts näher einzugehen, gibt das
Beschwerdevorbringen daher keinen Anlass.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger
beimisst.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage auf, ob die
Verfestigung einer Splittersiedlung auch dann zu missbilligen ist, wenn die von einem
Vorhaben ausgehende Vorbildwirkung aufgrund der räumlichen Begrenzung des
Außenbereichs genau übersehbar ist und somit feststeht, dass nur in verlässlich ein-
grenzbarer Weise weitere Bauten hinzutreten werden.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Beru-
fungsgericht hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht
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nicht angenommen, dass die vom Vorhaben des Klägers ausgehende Vorbildwirkung
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genau übersehbar ist
und dass nur in verlässlich eingrenzbarer Weise weitere Bauten hinzutreten werden.
Allein die - auch vom Berufungsgericht nicht übersehene - räumliche Begrenzung
des Außenbereichs rechtfertigt diese Annahme nicht.
Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35
Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splitter-
siedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt.
Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der
Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom
26. Mai 1967 - BVerwG 4 C 95.65 - BVerwGE 27, 137, 139; vom 3. Juni 1977
- BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73, 76). Das anzunehmen, rechtfertigt sich in
der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fäl-
len der Verfestigung - einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin auch in
der Regel nicht einfach aus sich (vgl. BVerwGE 54, 73, 78; Urteil vom 3. Juni 1977
- BVerwG 4 C 37.75 - BauR 1977, 398, 401). Als Grund für eine Missbilligung kommt
u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau über-
sehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein
könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutre-
ten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere
ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und da-
durch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwir-
kung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die
nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht
unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende
Zersiedelung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, Urteil vom
27. August 1998 - BVerwG 4 C 13.97 - BauR 1999, 373, 374 = Buchholz 406.11 § 35
Nr. 338). Dass sich das Vorhaben des Klägers und eine etwaige Folgebebauung des
derzeit als Bootsliegeplatz genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 463 und des dem Kläger
gehörenden Grundstücks Flst.-Nr. 463/4 der vorhandenen Splittersiedlung, also dem
Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 463/1 und dem Kiosk mit Gartenwirtschaft
auf dem Grundstück Flst.-Nr. 462/1 unterordnen würden, hat das Berufungsgericht
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schon wegen der Zahl der Gebäude zu Recht nicht in Erwägung gezogen. Die sich
an das Grundstück Flst.-Nr. 463/1 anschließende Seeuferbebauung auf der
Gemarkung der Stadt Merseburg ist in die Beurteilung nicht einzubeziehen. Denn für
den Begriff der Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) ist - ebenso wir für den
Begriff des Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom
3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - BauR 1999, 232 = DVBl 1999, 249
= Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193) - allein auf die Siedlungsstruktur im Gebiet
der jeweiligen Gemeinde abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September
2000 - BVerwG 4 B 49.00 - BauR 2001, 79 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 345;
Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 56.79 - BauR 1984, 495 = Buchholz
406.11 § 35 Nr. 211). Ordnet sich das Vorhaben der vorhandenen Splittersiedlung
nicht unter, kommt es für die Bewertung der Splittersiedlung auf die räumliche Be-
grenztheit des Außenbereichs nicht an. In einer räumlich verhältnismäßig beschränk-
ten, nach ihrer Landschaftsstruktur von der Umgebung klar abgehobenen Außenbe-
reichsfläche hat das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Zersiedelung der
für die Bebauung nicht vorgesehenen Flächen sogar besonderes Gewicht (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 16.66 - BVerwGE 25, 161, 164).
Aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichts Münster (Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 - BRS 58 Nr. 92) ergibt
sich nichts anderes. Das dort zu beurteilende Vorhaben ordnete sich der vor-
handenen Bebauung unter; es hatte auch keine Vorbildwirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3 sowie auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Jannasch
Dr. Philipp