Urteil des BVerwG vom 08.04.2003

Ablauf der Frist, Planungsverfahren, Verwirkung, Beschränkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.03
VGH 3 S 1103/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
18. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbe-
gründet. Die in ihr aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zu-
lassung der Revision nicht.
1. Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die
Frage, "ob die Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans wegen
eines vermeintlichen im Planungsverfahren zum Ausdruck gekom-
menen Willens des Gemeinderats auch dann gefolgert werden
darf, wenn die sich aus der Gesamtnichtigkeit ergebende
Rechtssituation erst recht dem im Planungsverfahren zum
Ausdruck gekommenen Willen widerspricht". Mit dieser Frage
knüpft die Beschwerde an die Ausführungen des
Berufungsgerichts an, dass nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts die Teilnichtigkeit eines
Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten
Plans führe, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den
nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde
nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen
im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts
beschlossen hätte. Die Beschwerde macht geltend, diese
Rechtsprechung bedürfe einer klarstellenden Fortentwicklung.
Dem Gericht müsse es in der Rechtskontrolle verwehrt sein, die
Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans anzunehmen, wenn die
sich daraus ergebenden Folgen eindeutig und erst recht dem
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planerischen Willen der Gemeinde widersprechen würden und so
"das Kind mit dem Bade ausgeschüttet" würde.
Zur Klärung dieser Frage kann die Revision schon deshalb nicht
zugelassen werden, weil die Frage nicht entscheidungserheblich
ist. Zwar ist der Beschwerde ohne Bedenken zuzustimmen, dass
es bei der Ermittlung des potenziellen Willens der Gemeinde
regelmäßig auch darauf ankommen wird, welche
planungsrechtliche Situation eintreten würde, wenn der
Bebauungsplan - statt nur teilweise - in vollem Umfang
unwirksam wäre. Wenn sich ergibt, dass die Gesamtnichtigkeit
des Plans erst recht mit den planerischen Vorstellungen der
Gemeinde unvereinbar ist, so spricht dies - objektive
Teilbarkeit der planerischen Festsetzungen unterstellt -
dafür, nur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen.
Das Berufungsgericht sieht dies aber auch nicht anders. Es
geht keineswegs davon aus, dass im vorliegenden Fall die
Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans "erst recht" dem pla-
nerischen Willen der beklagten Gemeinde widerspreche. Vielmehr
stellt es fest, oberste Priorität habe für den Gemeinderat die
Realisierung des Konzepts über das abgestufte Störungspo-
tenzial gehabt; im Interesse der angrenzenden Wohnbebauung
habe die Störungsintensität der gewerblichen Nutzung abgestuft
eingeschränkt werden sollen (Berufungsurteil S. 14). Die
Wertung der Beschwerde, bei Annahme der Gesamtnichtigkeit des
Bebauungsplans werde dieses Konzept stärker verletzt als bei
einer nur teilweisen Nichtigkeit der planerischen
Festsetzungen, teilt das Berufungsgericht nicht. Im Gegenteil
führt es - in anderem Zusammenhang - ausdrücklich aus, es
seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass
der streitige Verbrauchermarkt, der wegen des Fehlens eines
wirksamen Bebauungsplans nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen
sei, es an der erforderlichen Rücksichtnahme gegenüber der
Wohnbebauung fehlen lasse (Berufungsurteil S. 19). Tatsächlich
beurteilt die Beschwerde nur die Frage anders als das
Berufungsgericht, ob im vorliegenden Fall das planerische
Konzept der Gemeinde bei Annahme der Gesamtnichtigkeit des
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Bebauungsplans stärker beeinträchtigt wird als bei einer
Beschränkung der Nichtigkeit auf einzelne Festsetzungen. Eine
rechtsgrundsätzliche Frage wird damit nicht berührt.
2. Nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss,
dass sich die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht im Rah-
men der inzidenten Normenkontrolle auswirkt. Mit der
zeitlichen Beschränkung des Antragsrechts für das
Normenkontrollverfahren durch das Sechste Gesetz zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996 (BGBl I S.
1626) sollte die Befugnis der Verwaltungsgerichte, Normen nach
Ablauf der Frist inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherem
Recht zu prüfen, nicht angetastet werden (vgl.
BTDrucks 13/3993 S. 10). Das entspricht auch ganz allgemeiner
Rechtsansicht. Jörg Schmidt, auf den sich die Beschwerde
beruft, hat seine gegenteilige Meinung inzwischen aufgegeben
(vgl. Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 47 Rn. 74). Auch das
Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
kein Hindernis für eine Inzidentprüfung darstellt (vgl. z.B.
BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 -
BVerwGE 110, 193 <199>).
Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob der Gedanke der
Verwirkung zur Unzulässigkeit einer Inzidentprüfung führen
könne, braucht schon deshalb nicht nachgegangen zu werden,
weil die Voraussetzungen einer Verwirkung hier nicht
vorliegen. Allein durch Zeitablauf können Rechte nicht
verwirken. Weshalb die Kläger gegenüber der Gemeinde zum
Handeln verpflichtet gewesen sein sollten - in Betracht käme
wohl nur: durch das Stellen eines Normenkontrollantrags -,
lässt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nicht
entnehmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den
Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
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