Urteil des BVerwG vom 23.04.2002

Rüge, Kritik, Tatsachenfeststellung, Aufklärungspflicht

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 23.02
OVG 1 L 1800/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
14. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beige-
ladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 225 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss er-
folglos bleiben.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der zur Auslegung und Anwendung der Niedersächsischen Bauord-
nung aufgeworfenen Fragen ist schon deshalb nicht möglich,
weil die Niedersächsische Bauordnung zum irrevisiblen Recht
gehört. § 549 Abs. 1 ZPO gilt im Verwaltungsprozess nicht.
Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt
werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von
Bundesrecht oder - im Regelfall - einer Vorschrift des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes beruht. Hierzu gehört die Niedersäch-
sische Bauordnung nicht.
Auf die im Hinblick auf die Tatsachenermittlung und -fest-
stellung der Voraussetzungen des § 12 und des Anhangs zu § 69
NBauO erhobene Aufklärungsrüge kommt es nicht an. Denn selbst
wenn diese Rüge - für sich allein betrachtet - Erfolg haben
müsste, würde die Klage unbegründet bleiben, weil der Beklagte
nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedenfalls oh-
ne Verletzung des ihm eingeräumten Ermessens von einem Ein-
schreiten gegenüber dem Beigeladenen absehen durfte (vgl. Be-
rufungsurteil, S. 8, zweiter Absatz). An diese Ausführungen
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wäre der Senat gebunden, weil die Beschwerde hierzu keine
durchgreifende Rüge erhoben hat.
Dasselbe dürfte für die Rüge gelten, das Berufungsgericht habe
im Hinblick auf die sonstige Umgebung fehlerhaft Tatsachen
festgestellt. Darüber hinaus ist diese Rüge jedenfalls unzu-
lässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungs-
grundes genügt. Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das
Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO
verletzt, so ist darzulegen, dass die Vorinstanz eine nach ih-
rer materiellen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tat-
sache nicht hinreichend aufgeklärt habe, obwohl der Beschwer-
deführer einen Beweisantrag gestellt hat oder sich dem Tatsa-
chengericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung von Amts
wegen habe aufdrängen müssen; dabei ist auch anzugeben, in
welcher Weise die Vorinstanz hätte vorgehen müssen und welches
Ergebnis die vermisste Aufklärung voraussichtlich gehabt hät-
te. All dies lässt sich hier dem Beschwerdevorbringen nicht
entnehmen. Die Bezugnahme auf früheres Vorbringen in einer an-
deren Instanz ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht
statthaft. Im Übrigen verdeutlichen die weiteren Ausführungen
der Beschwerde aber auch, dass sie in Wirklichkeit gar nicht
eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung geltend macht, sondern
sich gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen wendet, die das
Berufungsgericht aus ihnen gezogen hat. Für eine solche Kritik
ist die Aufklärungsrüge kein geeigneter Rechtsbehelf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß
§ 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow
Lemmel
Jannasch