Urteil des BVerwG vom 09.03.2009

Überschreitung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 22.09
VGH 11 C 489/08.T
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Das mit Schriftsatz der Kläger vom 13. Februar 2009 ein-
gelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2009 wird
verworfen.
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Die Kläger - die Kläger zu 5 und 6 als Gesamtschuldner -
tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu je 1/9,
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
über die Auswahl von Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO ist
unzulässig.
Als „sofortige Beschwerde“ und als „außerordentliche sofortige Beschwerde“
zum Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsmittel gemäß § 152 Abs. 1 VwGO
unstatthaft. Offen bleiben kann, ob ein sonstiges außerordentliches Rechtsmit-
tel wegen offenkundiger Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Beur-
teilungsspielraums statthaft sein könnte (vgl. hierzu Geiger, in: Eyermann,
VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn. 12 zu § 93a), weil ein derartiger Fall hier ausweislich
der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2009 (BA S. 3)
gegebenen Begründung offensichtlich nicht vorliegt.
Sofern der Rechtsmittelschriftsatz der Kläger so zu verstehen sein sollte, dass
das Rechtsmittel als Anhörungsrüge und - hilfsweise - als Gegenvorstellung
auch zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll, wäre es ebenfalls
nicht zulässig. Eine Anhörungsrüge kann gemäß § 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO
nur bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, erhoben werden.
Gleiches gilt für die Gegenvorstellung, wobei offen bleiben kann, ob eine Ge-
genvorstellung überhaupt statthaft wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, §§ 159 und 162 Abs. 3 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum
GKG nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz
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