Urteil des BVerwG vom 02.04.2008

Satzung, Mobilfunk, Satellit, Kabel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 22.08
VGH 25 B 05.1340
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 9. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr).
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1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob eine unterschiedliche Handhabung von Mobilfunkan-
tennen und Fernsehantennen aus ortsgestalterischer Per-
spektive im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist,
weil Fernsehantennen angesichts mittlerweile bestehender
Empfangsmöglichkeiten über Kabel und Satellit ein
insgesamt abklingendes Phänomen sind, während sich
dem gegenüber der Mobilfunk derzeit stark progressiv und
in einer kaum absehbaren Weise entwickelt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn damit wird keine Frage des
Bundesrechts, insbesondere der Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 GG enthalte-
nen allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, aufgeworfen, die rechtsgrundsätzli-
cher Klärung fähig und bedürftig wäre. Vielmehr gibt die aufgeworfene Frage-
stellung lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof in Rn. 49 seines Urteils ver-
wendete Begründung wieder, mit der das Gericht in Anwendung des Gleich-
heitsgrundsatzes eine Ungleichbehandlung verneint und die unterschiedliche
Handhabung von Mobilfunkantennen und Fernsehantennen in der Gestal-
tungssatzung der Beklagten als gerechtfertigt ansieht. Dagegen wird nicht dar-
gelegt, dass die bundesverfassungsrechtliche Norm - hier Art. 3 Abs. 1 GG -
ihrerseits über die vorhandene umfangreiche Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts und der Fachgerichte hinaus weitere ungeklärte Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
1.2 Auch die weitere Frage,
ob es im Hinblick auf Befugnisse von Grundstückseigen-
tümern aus Art. 14 Abs. 1 GG und die Rechtsposition der
Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist, auch
eingehauste Mobilfunkantennen, sofern sie den Dachfirst
überragen und vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar
sind, auszuschließen,
legt nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Auch insoweit
wird kein weiterer Klärungsbedarf im Hinblick auf die genannten Regelungen im
Grundgesetz sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dargelegt, bei deren
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Anwendung der Verwaltungsgerichtshof die Vereinbarkeit der Gestaltungssat-
zung der Beklagten mit höherrangigem Recht bejaht hat (Rn. 42 des Urteils).
2. Die Divergenzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende
Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor,
wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit ei-
nem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Das ist nicht der Fall.
Die Divergenzrüge scheitert zum einen daran, dass die von der Beschwerde
zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer auf die
Bayerische Bauordnung gestützten Gestaltungssatzung und zum allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern zum Abwägungsgebot des § 1
Abs. 7 BauGB ergangen sind. Sie bleibt zum anderen erfolglos, weil der Ver-
waltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Gefolgschaft ver-
sagt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hält eine Satzung für vereinbar mit Art. 3
Abs. 1 GG, wenn jedenfalls eines der Motive, aus denen der Ortsgesetzgeber
eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten angeordnet hat, sachgerecht ist.
Das steht nicht im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungs-
gerichts in dessen Beschlüssen vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96 -
(NVwZ 1998, 956) und vom 4. Januar 2007 - BVerwG 4 B 74.06 - (juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch
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