Urteil des BVerwG vom 26.03.2003

Verwaltungsakt, Nichtigkeit, Öffentlich, Mangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 22.03
VGH 26 B 01.1174 und 26 B 01.1175
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2002
wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1 und 2 sowie zu 3 und 4 tragen
die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Aus-
nahme der Kosten des Beigeladenen - jeweils zur
Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 226 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 132
Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Soweit die Beschwerde
zunächst allgemein vorträgt, das angegriffene Urteil beruhe
auf einer Verletzung von Bundesrecht, kann dies die Zulassung
der Revision nicht rechtfertigen. Allerdings können die
dortigen Ausführungen zum Verständnis der geltend gemachten
Zulassungsgründe herangezogen werden.
Die Rechtssache hat jedoch nicht die rechtsgrundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe
voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Daran fehlt es.
Die Beschwerde wirft zunächst sinngemäß die Frage auf, ob ein
nichtiger Verwaltungsakt vorliege, wenn die Baugenehmigungsbe-
hörde ein Vorhaben in einer gegenüber den Bauvorlagen
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erheblich (hier: 10 Meter) verschobenen Lage genehmige. Damit
wird keine Frage dargelegt, die einer Klärung in einem
Revisionsverfahren zugänglich wäre. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist
ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich
ist. Maßstab der Prüfung ist der Verwaltungsakt, vorliegend
also die Baugenehmigung. Lässt diese den Gegenstand ihrer
Regelung ausreichend erkennen, scheidet insoweit ein
offenkundiger Mangel aus. Dass der Beigeladene einen Bauantrag
gestellt hat, steht auch außer Frage. Im Übrigen richten sich
die rechtlichen Anforderungen an die einzureichenden
Bauvorlagen, wie die Beschwerde auch nicht verkennt, nach
Landesrecht, insbesondere der Bauvorlagenverordnung. Die
weitere Frage, inwieweit die Baugenehmigungsbehörde eine
hinsichtlich bestimmter Einzelheiten vom Bauantrag abweichende
Baugenehmigung erteilen darf, bestimmt sich nach der
Bayerischen Bauordnung, die wiederum nicht revisibel ist.
Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob ein Bauantrag,
der in bestimmter von ihr näher dargestellter Hinsicht unvoll-
ständig sei, die Erteilung einer Baugenehmigung erlaube. Auch
insoweit ist das Landesbauordnungsrecht einschlägig. Davon ab-
gesehen legt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil näher
dar, dass die Baugenehmigung und die ihr zugrunde liegenden
Bauvorlagen keine Ungenauigkeiten aufwiesen, die eine Beurtei-
lung der Betroffenheit der Kläger ausschlössen. Er führt dabei
aus, dass seine im Beschluss über die Zulassung der Berufung
geäußerten Bedenken nicht mehr bestehen. An diese Würdigung
wäre das Revisionsgericht gebunden. Im Übrigen macht die Be-
schwerde mit den von ihr erwähnten Details selbst deutlich,
dass die von ihr aufgeworfene Frage sich nicht ohne
Berücksichtigung der Einzelheiten des jeweiligen Falls
beantworten lässt.
Auch die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu den
Wirkungen eines zwischen dem Beigeladenen und der Behörde
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zuvor abgeschlossenen Vertrags rechtfertigen nicht die
Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt zu
dem Ergebnis, dass den Klägern kein Abwehrrecht gegen das
Bauvorhaben zusteht; dies begründet er eingehend. Auf den
Inhalt des abgeschlossenen Vertrags kam es für seine
Entscheidung somit nicht an. Er hat hierzu auch keine
Feststellungen getroffen. Auch die Beschwerde trägt nichts
dafür vor, dass es auf die von ihr angesprochenen Fragen in
einem Revisionsverfahren überhaupt ankäme. Davon abgesehen
bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, dass das Vorliegen
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht gleichsam
automatisch zur Nichtigkeit einer Baugenehmigung führt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159
Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Paetow Halama Jan-
nasch