Urteil des BVerwG vom 02.07.2002

Einkaufszentrum, Markt, Gebäude, Kritik

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 22.02
OVG 1 A 11487/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar
2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1 037 713 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde
ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Frage, ob
sich das Vorhaben, das den Gegenstand der Bauvoranfrage bilde-
te, im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen
Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte, nicht
deshalb von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil es
"auf die Summe der zum ehemaligen MASSA-Komplex gehörenden Ge-
bäude anstelle der für sich jeweils eigenständig in Erschei-
nung tretenden Gebäude abgestellt hat". Das Berufungsurteil
wird ersichtlich nicht von der Vorstellung getragen, dass es
sich bei dem MASSA-Markt um ein Einzelgebäude handelt. Das Be-
rufungsgericht hat den Markt vielmehr als "Einkaufszentrum"
qualifiziert (UA S. 11). Dem tritt der Beklagte nicht mit Rü-
gen entgegen. Wie bei einem Einkaufszentrum das Nutzungsmaß zu
bestimmen ist, ist keine Frage des Verfahrens-, sondern des
materiellen Rechts, das im Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde nur unter den in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten
- 3 -
Voraussetzungen zum Prüfungsgegenstand gemacht werden kann. Im
Übrigen lässt sich der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts
auch in der Sache nicht beanstanden. Bezugsobjekt für die Be-
stimmung des Nutzungsmaßes ist bei einem Einkaufszentrum nicht
der
einzelne
baulich selbständige Einzelhandels-, Handwerks-
oder Dienstleistungsbetrieb, der zusammen mit den anderen zu
einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst ist, sondern
der Gesamtkomplex.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß
gegen den Überzeugungsgrundsatz. Das Berufungsgericht hat die
Erschließung als gesichert angesehen, weil es davon ausgegan-
gen ist, dass zusätzliche Erschließungsmaßnahmen sich zwar als
erforderlich erwiesen hätten, bis zur Aufnahme der beabsich-
tigten Nutzung aber zu erwarten gewesen seien. Im Sinne des
§ 34 Abs. 1 BauGB gesichert ist die Erschließung dann, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass spätestens im Zeitpunkt der
Fertigstellung oder der Ingebrauchnahme des Bauwerks eine Er-
schließungsanlage vorhanden sein wird, die den Verkehrserfor-
dernissen unter Einschluss des vorhabenbedingten Zu- und Ab-
gangsverkehrs gerecht wird. Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, lässt sich nur prognostisch beurteilen. Der Beklagte
stellt das vom Berufungsgericht getroffene Wahrscheinlich-
keitsurteil über die Entwicklung der zukünftigen Verhältnisse
in Frage. Er legt indes nicht dar, inwiefern die tatrichterli-
che Prognosebasis Mängel aufweist. Das Berufungsgericht hebt
darauf ab, dass sich die Verkehrslage in dem betroffenen Raum
durch die "inzwischen
fertiggestellte
Teilumgehung der Ortsla-
ge" entspannt habe (UA S. 16). Dahinstehen kann, ob der Über-
zeugungsgrundsatz, den der Beklagte als verletzt ansieht, hier
dem Verfahrens- oder - wie regelmäßig - allein dem materiellen
Recht zuzurechnen ist. Jedenfalls zeigt die Beschwerde nicht
auf, wieso die neue Straßenverbindung, deren Verwirklichung
sich nach den Angaben der Vorinstanz schon
zur Zeit
des von
der Klägerin eingeleiteten Bauvorbescheidsverfahrens abzeich-
- 4 -
nete, unter dem Blickwinkel des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei
der nach § 34 Abs. 1 BauGB gebotenen Vorausschau hätte unbe-
rücksichtigt bleiben müssen.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die
ihr die Beschwerde beimisst.
2.1 Die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt einer Fortset-
zungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaf-
tungsprozesses dient, rechtfertigt nicht die Zulassung der Re-
vision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass
auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entspre-
chender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortset-
zungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist (vgl.
BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 -
BVerwGE 89, 354 und vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 -
Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247). Das Verwaltungsgericht hat
auf der Grundlage dieser Rechtsprechung festgestellt, "dass
der Beklagte verpflichtet gewesen ist, bis zur Bekanntgabe des
Zurückstellungsbescheides vom 5. März 1998 einen positiven
Bauvorbescheid ... zu erteilen". Der Beklagte stellt nicht in
Abrede, dass ein solcher Feststellungsausspruch keinen recht-
lichen Bedenken begegnet. Auch in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts ist dies anerkannt. Danach ist es einem
Verpflichtungskläger im Falle des Übergangs von der Verpflich-
tungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage unbenommen, den
Zeitraum zu bestimmen, zu dem ihm der geltend gemachte mate-
riellrechtliche Anspruch zugestanden haben soll (vgl. BVerwG,
Urteile vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - Buchholz 310
§ 113 VwGO Nr. 296 und vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 -
BVerwGE 109, 74). Der Beklagte räumt ferner ein, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, welche Sach- und
Rechtslage für die Entscheidung über die einer Verpflichtungs-
klage folgende Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich ist,
- 5 -
ebenfalls bereits geäußert hat. Danach ist,
soweit
sich nicht
aus dem Feststellungsantrag ein anderer Beurteilungszeitpunkt
ergibt, auf das erledigende Ereignis abzustellen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38;
Beschluss vom 7. Mai 1996 - BVerwG 4 B 55.96 - Buchholz 310
§ 113 VwGO Nr. 286). Der Beklagte zeigt nicht auf, in welcher
Richtung diese Rechtsprechung korrektur- oder fortentwick-
lungsbedürftig sein könnte. Er weist lediglich darauf hin,
dass es im Rahmen des von der Klägerin angekündigten Amtshaf-
tungsprozesses für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ver-
waltungshandelns maßgeblich auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem
über die Bauvoranfrage bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des An-
trags hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom
23. September 1993 - III ZR 54/92 - NVwZ 1994, 405 und vom
9. Juni 1994 - III ZR 37/93 - NJW-RR 1994, 1171). Der von ihm
angesprochenen Frage des "Verzögerungszeitraums" kommt in der
Rechtsprechung der Zivilgerichte Bedeutung bei, weil von ihr
abhängt, ob (objektiv) eine Amtspflichtverletzung vorliegt,
die dem Amtswalter (subjektiv) zum Verschulden gereicht. Es
bedarf indes nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens,
um zu bekräftigen, dass diese Gesichtspunkte bei Anwendung des
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keine Rolle spielen. Es ist nicht
Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen eines Fortsetzungs-
feststellungsverfahrens Prognosen über den Ausgang eines nicht
offensichtlich aussichtslosen Haftungsprozesses anzustellen.
Vielmehr ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen
Schadensersatzanspruch gegeben sind, den Zivilgerichten vorbe-
halten (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG
2 C 56.81 - NVwZ 1985, 265 und vom 2. Oktober 1986 - BVerwG
2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229; Beschluss vom 2. Oktober 1998
- BVerwG 4 B 72.98 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 299).
2.2 Die Frage, "ob von einem Einfügen in die nähere Eigenart
der Umgebung dann nicht ausgegangen werden kann, wenn durch
ein hinzutretendes Großvorhaben eine vorhandene und eindeutig
- 6 -
korrekturbedürftige Verkehrssituation in einem Teil der Er-
schließungsstraße, über die der Verkehr abgewickelt werden
soll, noch weiter erheblich verschlechtert wird", verleiht der
Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Der Be-
klagte trennt nicht in der rechtlich gebotenen Weise zwischen
den Anforderungen, die sich aus dem im Einfügenserfordernis
enthaltenen Rücksichtnahmegebot ergeben, und der auf die Si-
cherung der Erschließung bezogenen Tatbestandskomponente des
§ 34 Abs. 1 BauGB (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Be-
schluss vom 20. April 2000 - BVerwG 4 B 25.00 - Buchholz
406.11 § 34 BauGB Nr. 199). Er kennzeichnet seine Frage als
Problem des Rücksichtnahmegebots. Unter diesem Blickwinkel ist
ein Vorhaben aber nur dann unzulässig, wenn es Zu- und Ab-
gangsverkehr mit sich bringt, der der Nachbarschaft aus Grün-
den des Immissionsschutzes nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG,
Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 6 und 7.85 - Buchholz
406.11 § 34 BBauG Nr. 120 und vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C
5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190). Der Beklagte macht
selbst nicht geltend, dass der anhängige Rechtsstreit in die-
ser Hinsicht Klärungsbedarf erkennen lässt. Er wendet sich
vielmehr dagegen, dass die Vorinstanz die Erschließung als ge-
sichert angesehen hat, obwohl die Verkehrsbelastung nach ihren
eigenen Feststellungen schon im Zeitpunkt der Bauvoranfrage
ohne Berücksichtigung des dem Vorhaben der Klägerin zurechen-
baren zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehrs so hoch war, dass
Abhilfemaßnahmen zwingend geboten erschienen. Selbst wenn das
Berufungsurteil in diesem Punkt Anlass zur Kritik bieten mag,
zeigt der Beklagte insoweit indes keinen Problemgehalt auf,
der eine Revisionszulassung rechtfertigt. Nach der Rechtspre-
chung des Senats ist die wegemäßige Erschließung im Sinne des
§ 34 Abs. 1 BauGB gesichert, wenn eine Erschließungsanlage zur
Verfügung steht, die auch unter Einschluss der vorhabenbeding-
ten zusätzlichen Belastungen so beschaffen ist, dass die Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 -
- 7 -
BVerwGE 75, 34). Überlastungen schließen die Annahme einer
ausreichenden Erschließung freilich nicht von vornherein aus.
Unschädlich sind sie jedoch nur unter der Voraussetzung, dass
sie gelegentlich oder zwar täglich, aber lediglich kurzfristig
auftreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG
4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269). Mit dieser
Rechtsprechung lässt sich die vom Berufungsgericht vertretene
Auffassung nicht vereinbaren. Eine Straße, die auch außerhalb
der Spitzenzeiten und unabhängig von sonstigen Ausnahmesitua-
tionen den Verkehrsanforderungen nicht gewachsen ist, scheidet
als geeignete Erschließungsanlage im Sinne des § 34 Abs. 1
BauGB grundsätzlich aus. Im unbeplanten Innenbereich muss der
Vorhabenträger in aller Regel mit dem Vorlieb nehmen, was er
an Erschließung vorfindet. Dies beruht auf der Erwägung, dass
nur selten mit einer Verbesserung der Erschließungssituation
bis zur Fertigstellung des Bauwerks zu rechnen ist. Der Senat
hätte indes keinen Anlass, dem weiter nachzugehen. Die Fragen,
die mit diesem Problemkreis zusammenhängen, bedürften in dem
vom Beklagten erstrebten Revisionsverfahren keiner Vertiefung,
weil es auf sie rechtlich nicht ankäme. Das Berufungsgericht
ist nämlich nicht bei der Feststellung stehen geblieben, dass
die Bauvoranfrage des Klägers in eine Zeit fiel, als die Ver-
kehrssituation im Bereich der Industriestraße zu wünschen üb-
rig ließ. Es hat vielmehr berücksichtigt, dass sich seinerzeit
bereits eine durchgreifende Besserung in Gestalt der projek-
tierten Teilumgehung der Ortslage abzeichnete, die für die
Zeit der Nutzungsaufnahme eine ausreichende verkehrsmäßige Er-
schließung erwarten ließ. Der Beklagte bringt zwar gegen diese
Prognose Einwände vor. Seine insoweit erhobene Verfahrensrüge
greift aber, wie dargelegt, nicht durch.
- 8 -
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Halama
Gatz