Urteil des BVerwG vom 20.05.2014

Genehmigung, Bauherr, Rüge, Einfamilienhaus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.14
OVG 1 LB 189/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht er-
stattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und unter Änderung des Streitwertbeschlus-
ses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
20. Februar 2014 für das Berufungsverfahren auf jeweils
25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfah-
rensfehlers zuzulassen.
a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt aktenwidrig
festgestellt, ist unbegründet.
Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Feststellung, dass sein An-
trag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 14. Januar 1985 mit einem Ge-
nehmigungsvermerk des Beklagten versehen sei. Diese Feststellung hält er für
unvereinbar mit dem Inhalt der behördlichen Verfahrensakte, in der (dort Bl. 1
bis 5) der Bauantrag im Original abgeheftet sei.
Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die be-
hauptete Feststellung bei sachgerechtem Verständnis nicht getroffen hat. Die
vom Kläger in Bezug genommene Aussage der Vorinstanz, als Hilfe zur Ausle-
gung einer Baugenehmigung sei danach insbesondere der Inhalt eines Bauvor-
bescheides geeignet, auf den der Bauherr in seinem - seinerseits mit Genehmi-
gungsvermerk versehenen - Bauantrag Bezug nehme (UA S. 8), hat die Quali-
tät eines Rechtssatzes. Indes hat das Oberverwaltungsgericht weder im Rah-
men der nachfolgenden Subsumtion des Sachverhalts unter diesen Rechtssatz
noch zuvor im Tatbestand des Urteils festgestellt, dass der Bauantrag einen
Genehmigungsvermerk trägt. Der Rechtssatz ist vielmehr missverständlich for-
muliert, weil nicht der Bauantrag einen Genehmigungsvermerk erhält, sondern
die von der Baugenehmigungsbehörde bestätigten Bauvorlagen (vgl. OVG Lü-
neburg, Beschluss vom 10. März 2008 -1 LA 38/07 - BauR 2009, 481). Das
Oberverwaltungsgericht hat sagen wollen, dass als Auslegungshilfe insbeson-
dere der Inhalt eines Bauvorbescheides geeignet sei, auf den der Bauherr in
seinem - später durch Erteilung der Baugenehmigung entsprochenen - Antrag
Bezug genommen habe.
b) Die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe den Inhalt der ihm
erteilten Baugenehmigung falsch ausgelegt, betrifft kein Verfahrensrecht, son-
dern ist dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 2. November
1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - ).
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst.
a) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,
ob bei der Bestimmung des Inhalts eines mitwirkungs- und formbe-
dürftigen Verwaltungsakts (hier: Baugenehmigung) auch solche
Umstände herangezogen werden dürfen, die selbst nicht Gegen-
stand des formbedürftigen Verwaltungsakts, immerhin aber schrift-
lich dokumentiert sind und zu denen im Verwaltungsakt (hier: Ge-
nehmigung sowie genehmigte Bauvorlagen) ein Bezug hergestellt
ist, und
ob bei der Bestimmung des Inhalts des Verwaltungsakts über die
konkret benannten Dokumente hinaus auch diesen wiederum zu-
grunde liegende Umstände berücksichtigt werden können (hier:
Umstände aus den zum Vorbescheid führenden Verwaltungsverfah-
ren).
Keine der Fragen, die auf das - revisible - Bestimmtheitsgebot gemünzt sind,
führt zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich antworten, ohne dass es der
Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Eine Genehmigung oder Er-
laubnis muss klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen
Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat (Stelkens, in: Stel-
kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 28). Wird in der Genehmi-
gung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen - was zulässig ist (Urteil
vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - juris Rn. 13
fentlicht in BVerwGE 145, 145>), ist die Genehmigung hinreichend bestimmt,
wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind.
Diesen Ansatz hat auch das Oberverwaltungsgericht gewählt. Nach seiner tat-
richterlichen Würdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden
ist, hat der Kläger seine Auffassung, ein Vorhaben, wie es Gegenstand der
Bauvoranfrage gewesen sei, zur Genehmigung zu stellen, bereits durch den
Hinweis auf die Erteilung des Bauvorbescheids in seinem Bauantrag hinrei-
chend deutlich zum Ausdruck gebracht (UA S. 8). Von dem Nutzungszweck -
Betriebsleiterwohnhaus - habe er sich nicht lösen wollen, auch wenn das zur
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Genehmigung gestellte Vorhaben hinsichtlich des Maßes der Nutzung erheblich
von dem Vorhaben abweiche, dessen Genehmigung durch den Bauvorbe-
scheid zugesagt sei (UA S. 9). Der Beklagte habe dem Antrag entsprochen und
damit das Gebäude als Betriebsleiterwohnhaus genehmigt (UA S. 8).
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Der Kläger legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz
aufgestellt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts widerspricht.
Der Kläger zitiert den Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, dass der Gegen-
stand einer Baugenehmigung durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt wird
und neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme (bei der Auslegung
des Bauantrags) auch die grün gestempelten Bauvorlagen heranzuziehen sind.
Er sieht darin eine Divergenz zu dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsge-
richts im Beschluss vom 7. Januar 1997 - BVerwG 4 B 240.96 - (juris Rn. 3),
dass die Bauaufsichtsbehörde Inhalt und Reichweite der von ihr erteilten Bau-
genehmigung bestimmt und es Teil dieser Entscheidung ist, anhand der vom
Bauherrn eingereichten Bauvorlagen den Genehmigungsgegenstand im Einzel-
nen zu bezeichnen.
Die gerügte Divergenz liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hätte sich
dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersetzt, wenn es einen
Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hätte, dass der Bauherr Inhalt und Reichwei-
te der ihm erteilten Baugenehmigung bestimmt. Das hat es nicht getan. Sein
Rechtssatz, dass der Gegenstand der Baugenehmigung durch den Bauantrag
des Bauherrn bestimmt wird, besagt in verkürzter Form, dass der Bauherr durch
seinen Bauantrag bestimmt, was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll,
und die Baugenehmigungsbehörde kein vom Bauantrag abweichendes Vorha-
ben genehmigen darf. Dieser Standpunkt ist richtig (vgl. Urteil vom 4. Juli 1980
- BVerwG 4 C 99.77 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 26 S. 17; Große-
Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 9. Aufl. 2013, § 67 Rn. 8 und § 70
Rn. 18).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orien-
tiert sich bei der Streitwertfestsetzung im Ausgangspunkt am Streitwertkatalog
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der in Nr. 9.1.1.1 für eine Klage auf Er-
teilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus einen Streitwert von
20 000 € vorschlägt. Dieser Betrag ist moderat auf 25 000 € zu erhöhen. Zwar
ist das Wohnhaus, um dessen Nutzungsmöglichkeit gestritten wird, mehr als
doppelt so groß wie ein übliches Einfamilienhaus, Streitgegenstand ist aber
nicht die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern die Auslegung einer bereits
erteilten Genehmigung. Die Befugnis des Senats, die vorinstanzliche Streit-
wertentscheidung zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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